Zitat:
Der Auftraggeber der Publikation kann zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Aktien des besprochenen Unternehmens halten und eventuell die Absicht haben, diese zu kaufen oder zu veräußern. Hierdurch besteht ein Interessenkonflikt.
Ist gemäß in Deutschland gemäß BGH zu pauschal und daher als "Schutzschild" gegen die gerechtfertigte Anklage wegen Marktmanipulation unbrauchbar. ;-)
Warum die Leute soetwas schreiben steht aber auch im Text:
Hinweis gemäß § 48f Abs. 5 BörseG (Österreich): Redakteure und Mitarbeiter Taurus Capital Ltd. (Perlentrader.com) legen gemäß § 48f Abs. 5 BörseG offen, dass sie selbst an einzelnen Finanzinstrumenten, die Gegenstand der jeweiligen Publikation sind, ein finanzielles Interesse haben. Die Veröffentlichungen werden im Auftrag erstellt und entgeltlich entlohnt. Hierdurch besteht ein Interessenkonflikt.
Der Auftraggeber der Publikation kann zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Aktien des besprochenen Unternehmens halten und eventuell die Absicht haben, diese zu kaufen oder zu veräußern. Hierdurch besteht ein Interessenkonflikt.
Ist gemäß in Deutschland gemäß BGH zu pauschal und daher als "Schutzschild" gegen die gerechtfertigte Anklage wegen Marktmanipulation unbrauchbar. ;-)
Warum die Leute soetwas schreiben steht aber auch im Text:
Hinweis gemäß § 48f Abs. 5 BörseG (Österreich): Redakteure und Mitarbeiter Taurus Capital Ltd. (Perlentrader.com) legen gemäß § 48f Abs. 5 BörseG offen, dass sie selbst an einzelnen Finanzinstrumenten, die Gegenstand der jeweiligen Publikation sind, ein finanzielles Interesse haben. Die Veröffentlichungen werden im Auftrag erstellt und entgeltlich entlohnt. Hierdurch besteht ein Interessenkonflikt.