kann tatsächlich beschlossen werden
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investors.biontech.de/de/...nden%20Sie%20im%20Abschnitt%20"V.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
der Gesellschaft in der Zeit bis zum 21. Juni 2026 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 123.155.040 durch Ausgabe von bis zu 123.155.040 neuen auf
den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en)
oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares
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Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen
des Genehmigten Kapitals auszuschließen,
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen,
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags
nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der
Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch – wenn dieser Betrag geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
überschreiten dürfen. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals
sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert wurden.
Aktien, die zur Bedienung von Anleihen mit Wandel- oder Optionsrechten
oder Wandelverpflichtungen dienen, sind auf die 10 %-Grenze anzurechnen, wenn diese Anleihen unter Ausschluss der Aktionärsbezugsrechte entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während des Berechtigungszeitraums
ausgegeben wurden. Auf die 10 %-Grenze sind eigene Aktien anzurechnen,
die von der Gesellschaft gegebenenfalls während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind,
im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere um die
neuen Aktien Dritten beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen sowie von Lizenz- oder gewerblichen
Schutzrechten anbieten zu können,
um Inhabern von Wandel- oder Optionsrechten aufgrund von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten in- oder
ausländischen Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht
auf neue Aktien zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandeloder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer vereinbarten Wandlungspflicht zustünde,
zur Durchführung einer sogenannten Wahldividende (scrip dividend/Aktiendividende), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung
neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen,
wenn Aktien an ein Mitglied des Vorstands der Gesellschaft oder an eine
Person ausgegeben werden sollen, die zu der Gesellschaft oder einem mit
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ihr verbundenen Unternehmen in einem Anstellungsverhältnis steht; es können die ausgegebenen Aktien betreffende Beschränkungen vereinbart werden, und
zur Erfüllung einer bei einer Emission von Aktien der Gesellschaft (bzw.
von sie vertretenden American Depositary Shares) mit Emissionsbanken
vereinbarten Option zum Erwerb von zusätzlichen Aktien oder American
Depositary Shares (sog. Greenshoe-Option)