Bilfinger-Aktie: Unsicherheiten durch Wechsel im Management - Abwarten! Aktienanalyse
07.04.15 09:46
Heibel-Ticker
Berlin (
www.aktiencheck.de) - Bilfinger-Aktienanalyse von "Heibel-Ticker":
Stephan Heibel, Aktienexperte von "Heibel-Ticker", nimmt in einer aktuellen Aktienanalyse die Aktie des Baudienstleisters Bilfinger SE (ISIN:
DE0005909006, WKN:
590900, Ticker-Symbol: GBF, Nasdaq OTC-Symbol: BFLBF) unter die Lupe.
Aktuell werde die Aktie der Bilfinger SE mit einem KUV von 0,34 sowie einem KGV von 15 bewertet. Gemäß Heibels Umsatz- und Gewinnschätzungen sinke das KUV bis 2017e auf 0,32 sowie das KGV auf 13,4. Demgegenüber stehe letztlich ein Gewinnwachstum von 9%.
In der Regel bewerte Heibel eine Aktie immer mit einem KGV in Höhe des Gewinnwachstums, in diesem Fall wäre also ein KGV von maximal 9 angemessen. Nur Wachstumsunternehmen gestehe er maximal ein KGV in Höhe des doppelten Gewinnwachstums zu. Bei Bilfinger würde der Aktienexperte hier jedoch eine Ausnahme machen und auch ein etwas höheres KGV als angemessen erachten. Denn das Unternehmen befinde sich in einer Turnaround-Situation, wodurch die Ergebnisse naturgemäß kurzfristig etwas verzerrt würden.
Daher würde Heibel der Aktie ein KGV von bis zu 16 zugestehen, woraus sich ein fundamental fairer Wert von 65,92 Euro (16x 4,12 Euro) errechne. Daher sehe er das Kursziel für die Aktie bei 65 Euro auf Sicht der nächsten 12 bis 18 Monate. Dies würde einem Kurspotenzial von 18% entsprechen, was angesichts der hohen Dividende eigentlich eine Kaufempfehlung zur Folge hätte. Allerdings bleibe es dabei, dass Heibel Aktien bei denen ein Umbruch in der Führung vollzogen werde, nicht möge. Folglich könne er für die Aktie der Bilfinger SE aktuell auch keine Kaufempfehlung aussprechen. Ich würde abwarten, bis ein Nachfolger für CEO Bodner benannt wird und sodann Informationen über den Nachfolger einholen, bevor ich eine Kaufentscheidung treffe, so Stephan Heibel, Aktienexperte von "Heibel-Ticker", in einer aktuellen Aktienanalyse zur Rocket Internet-Aktie. (Ausgabe 14 vom 03.04.2015)