Bessere Klagemöglichkeit für Kleinaktionäre

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Bessere Klagemöglichkeit für Kleinaktionäre

 
21.05.01 22:18
Bessere Klagemöglichkeit für Kleinaktionäre

In der Debatte um mehr Anlegerschutz in Deutschland ist nach Auskunft des Rechtsprofessors Theodor Baums auch eine Art Sammelklage im Gespräch.

"Es gibt hierzulande bislang keine vernünftigen Instrumentarien für Schadenersatzklagen gegen Vorstände, die Aktionäre mit falschen Prognosen absichtlich getäuscht haben", sagte Baums der Financial Times Deutschland. Er ist Vorsitzender der hochkarätig besetzten Corporate-Governance-Kommission der Bundesregierung, die derzeit das Schadensersatzrecht für Aktionäre überarbeitet.

In den USA gelten Sammelklagen ("Class actions") zwar als wirksames Druckmittel gegen Unternehmen. In Deutschland sind Sammelklagen in dieser Form aber nicht zulässig. Daran wird sich auch nichts ändern, sagte Baums: "Sammelklagen nach US-Vorbild will hier keiner." Das sei eine "gefährliche Waffe in der Hand honorargieriger Anwälte". Allerdings wird derzeit kommissionsintern ein Konzept diskutiert, wie Hunderte von Schadenersatzklagen künftig besser gebündelt werden können.


Gute Chancen



Baums Vorschlag: Auf Antrag eines Anlegers solle vom Gericht ein gesetzlicher Vertreter bestimmt werden. "Dieser könnte dann beispielsweise in großen Tageszeitungen bekannt machen, dass er Anleger gegen Vorstände eines bestimmtes Unternehmen vertritt", erläutert Baums. Anschließend würde der Vertreter eine Klage einreichen. "Er ist eine Art Kläger von Amts wegen", erläutert Baums. Das erstrittene Geld würde anteilig an diejenigen ausgeschüttet, die sich der Klage angeschlossen haben. "Die anderen kriegen nichts aus dem gemeinsamen Topf und müssten gegebenenfalls selbst vor Gericht ziehen."


Die Chancen für die Umsetzung des Konzepts stehen nicht schlecht, auch wenn Baums betont: "Beschlüsse dazu wurden noch nicht gefasst." Auch aus Regierungskreisen hieß es unterdessen, der Schutz der Anleger werde verbessert: "Es geht in den Gesprächen um den Schadenersatz und wie der ermöglicht werden soll."


Zur Reichweite einer Haftung sagte Baums: "Es muß einen Schadenersatzanspruch geben für alle vorsätzlich oder grob fahrlässige falschen Informationen zum Kapitalmarkt." Dazu zählen auch falsche ad-hoc-Mitteilungen. Wer vorsätzlich falsche Informationen verbreite, solle voll haften. Mit Blick auf eine Vorschrift zur Haftung von Wirtschaftsprüfern sprach Baums von einer Obergrenze in Höhe von "fünf bis acht Mio. DM pro Fall und Person".



© 2001 Financial Times Deutschland
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