Zitat von Olivia1
Also Gilbertus, jetzt zu Dir bzw. deiner never-ending-question.
Ich habe extra meine alten Unterlagen durchforstet u. kann Dir wie folgt berichten:
- 15.05.2012 -> Dividende 1,30€/Aktie Ertragsgutschrift nach § 27 KStG
=> "Es handelt sich bei der Ausschüttung um Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto der Kapitalgesellschaft (§27 Abs. 1-7 KStG). Dieser Ertrag unterliegt laut Gesetz zum Zeitpunkt des Zuflusses keinem Steuerabzug und ist einkommenssteuerfrei. Er mindert jedoch im Nachhinein den Kaufkurs der bezogenen Aktie, so dass bei deren Verkauf möglicherweise ein entsprechend höherer Kursgewinn zu versteuern ist."
- 09.11.2012 -> Dividende 2,00€/Aktie; davon 1,60€ Ertragsgutschrift nach § 27 KStG (steuerfrei, siehe oben)
0,40€ wurden versteuert mit 26,375% (25% Kapitalertragssteuer + 5,5% Soli)
That's it!
Darüber hinaus kann ich Dir leider nicht helfen.
Trotzdem wünsche ich uns allen weiterhin viel Erfolg!
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Hallo Olivia1,
Du bist die Erste die mir die RICHTIGE Antwort gegeben hat wie folgt, ein herzliches Dankeschön & ein grosses BRAVO Dir !;
1. 15.05.2012 -> Dividende 1,30€/Aktie Ertragsgutschrift nach § 27 KStG steuerfrei aus
steuerlichem Einlagekonto für alle Aktionäre,
2. 09.11.2012 -> Dividende 2,00€/Aktie; davon 1,60€ Ertragsgutschrift nach § 27 KStG (steuerfrei, siehe oben)
3. 0,40€ wurden versteuert mit 26,375% (25% Kapitalertragssteuer + 5,5% Soli) aus Gewinnvortrag, also als
normale Dividende in Deutschland & in der Schweiz zu versteuern.
Soweit einverstanden.
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Die Balda AG hat zuvor aber schriftlich den Aktionären zugesichert, dass auch Ziff. 1. & Ziff. 2.
aus steuerlichem Einlagekonto steuerfrei an die Aktionäre fliesst, im Mail v.25.10.2013 an die Eidgen. Steuerverwaltung (Schweiz) schreibt sie hingegen um 180° das Gegenteil, womit die Balda AG schadenersatzpflichtig wird, nämlich;
"
Gesendet: Freitag, 25. Oktober 2013 11:11
Betreff: AW: Balda AG - Reserve aus Kapitaleinlagen
Sehr geehrter Herr ...,
wie versprochen möchte ich Ihnen nachfolgend Ihre Anfrage vom 21. Oktober 2013 beantworten.
Sowohl die Dividendenausschüttung aus dem Mai 2012 als auch aus dem November 2012 kommen aus deutscher Sicht gemäß deutschem Handelsrecht aus dem Gewinnvortrag. Das bedeutet, dass es sich um normale Dividenden handelt.
Ich weise gleichwohl darauf hin, dass aus deutscher steuerlicher Sicht besondere Vorschriften zu beachten waren, die dazu geführt haben, dass die normalen Dividenden zum Teil frei von Kapitalertragsteuer zur Ausschüttung an die Aktionäre kamen.
Für Anmerkungen oder Rückfragen stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen aus Deutschland
Wichtig;
Balda Aktionäre, welche i.d. Schweiz steuerpflichtig sind,
bitte jetzt bei mir per BM melden,
damit wir alle davon Betroffenen jetzt eine formell wie materiell berechtigte Sammelklage einreichen können.
Das deutsche Steuergesetz sieht unmissverständlich folgendes vor;
Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto.
Ist die Ausschüttung der Dividende als Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto gemäß 27 KStG nF erfolgt, so hat die Gesellschaft diese Ausschüttung als solche zu kennzeichnen. Diese Ausschüttung gilt als steuerfreie Rückzahlung der Einlagen
an die Anteilseigner ( 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) [3] und mindert die Anschaffungskosten. Sie ist keine steuerbare Einnahme und unterliegt damit weder dem Steuerabzug in Höhe von 25 % noch der Einkommensteuer; sie wird in der von den Kreditinstituten erstellten und beim Finanzamt einzureichenden Steuerbescheinigung ausgewiesen, ist jedoch nicht in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung anzugeben. Das nach 27 KStG zu führende sog. steuerliche Einlagekonto soll sicherstellen, dass die von den Anteilseignern einer Kapitalgesellschaft (» Kapitalgesellschaften) geleisteten Gesellschaftereinlagen (» Einlage) von den durch die Kapitalgesellschaft selbst erwirtschafteten Gewinnen getrennt werden. Denn wie unter dem bisherigen Anrechnungsverfahren führt auch im » Halbeinkünfteverfahren bzw. Teileinkünfteverfahren grundsätzlich nur die Rückgewähr (» Ausschüttungen) der Gesellschaftereinlagen nicht zu steuerpflichtigen Einkünften beim Anteilseigner ( 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Zur Dokumentation der Steuerfreiheit sind die nicht in das » Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres (» Wirtschaftsjahr) auf einem besonderen Konto, dem steuerlichen Einlagekonto, auszuweisen ( 27 Abs. 1 Satz 1 KStG). Wie bei dem unter Geltung des Anrechnungsverfahrens zu führenden EK 04, handelt es sich auch beim steuerlichen Einlagekonto um eine »Nebenrechnung«, die außerhalb der Steuerbilanz zu führen ist (vgl. BMF vom 4.6.2003, BStBl I 2003, 366).
Gemäs Steuerharmonisierung D-CH ist sind auch in der Schweiz Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen (Agio) gänzlich steuerfrei, sofern sie als solche von der Balda AG auch deklariert werden. Kapitalgewinne aus Aktienverkäufen sind für Private i.d. Schweiz immer völlig legal 100 % steuerfrei, ebenso Kapitalrückzahlungen (Agio) aus Reserven. Verluste können aber auch nicht verrechnet werden.
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So wie einem das Licht nicht ohne die Dunkelheit bewusst würde, so gibt es keine Situation, in der nicht etwas POSITIVES zu entdecken wäre.
Frei nach I Ging