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Ich schätze Deine Beiträge sehr. In diesem Fall habe ich allerdings folgende Anmerkungen
Wir sind hier an einer KGaA beteiligt nicht an einer AG. Bei dieser wird die Geschäftsleitung durch den Vollhafter übernommen und nicht gewählt, das ist vorliegend die Aurelius SE mit Täubl.
Als Aktionariat sind wir die Komplementäre und somit passiv am Kapital der KG beteiligt.
Dieses Konstrukt zieht man der AG üblicherweise vor damit einem die Aktionäre nicht zu sehr reinquatschen - zu den im Vergleich eingeschränkten Aktionärsrechten einfach mal google fragen.
Ein HV Beschluß zum Delisting ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht notwending, siehe dazu z.B. hier: www.goingpublic.de/delisting-im-freiverkehr/
In der ersten Adhoc schreiben sie "Der Verwaltungsrat der persönlich haftenden
Gesellschafterin der AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA (I SIN
DE000A0JK2A8) hat am heutigen Tag beschlossen, die Einstellung der Notiz der
Aktien der AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA in dem Segment
m:accessund den Widerruf der Einbeziehung in den Freiverkehr an der Börse
München zu beantragen."
Wenn die Notierung im Freiverkehr München das Primärlisting ist, würden somit nach meinem Verständnis alle darauf basierenden Handelsplätze den Handel einstellen. Deswegen müssen sie im Folgenden vermutlich auch hoffen, dass irgendwo weitergehandelt wird "Die Gesellschaft geht davon aus, dass die Aktie im Anschluss an die Einstellung der Notiz im qualifizierten Freiverkehr und dem Widerruf der Einbeziehung in den Freiverkehr an der Börse München weiterhin an einem Handelsplatz im einfachen Freiverkehr gehandelt wird." Vieleicht kann ja einer von den Freiverkehrsspezis dazu mehr sagen, mein Wissen dazu ist nicht mehr ganz aktuell
Ein Delisting würde mich als langfristig investierten gar nicht so sehr schrecken, wenn man sich auf die Integrität und Seriösität des Managemet verlassen könnte. Das kann man denen allerdigs m.E. sicher nicht unterstellen. Ansonsten stimme ich wieder voll zu, kein Grund zur Eile und kein Grund seine Anteile in Panik zu verschleudern
... wie du abermals behauptungen ohne rechtsprechungsnachweis in den raum stellst ("Wenn die Geschäftsleitung - gegen den Willen der 70% Streubesitzaktionäre - dennoch ein Delisting beschließen würde, könnten die Aktionäre eine außerordentliche HV beantragen und den Delistingbeschluss der Geschäftsleitung zur Abstimmung stellen.")
@LEO58: dein hinweis auf die einberufung zur hauptversammlung im fall der LINDE PLC am 18.01.2023 beantwortet nicht die frage, ob der vorstand ein delisting zur abstimmung in der hauptversammlung stellen m u s s
m:access:
Die Einbeziehung der Aktien der AURELIUS EQUITY OPPORTUNITIES SE & CO. KGAA in m:access wird auf Antrag des Emittenten mit Ablauf des XXX gemäß § 18 Abs. 2 S. 1 der Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr (AGB-FV) beendet.
Die Aktien werden danach im Rahmen eines Primärlistings (§ 7 Abs. 1 lit. b AGB-FV) weiterhin im Freiverkehr gehandelt.
rechtsquellen:
AGB-FV (Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München,
https://www.boerse-muenchen.de/MediaLibrary/...36/180103_Gesch%C3%A4f)
§ 11
Widerruf der Einbeziehung
(1) Die Einbeziehung kann widerrufen werden, wenn ... der Emittent dies im Fall des § 7 Abs. 1 lit. ... (c) [= m:access] beantragt. ... Bei der Entscheidung sind die Belange des Anlegerschutzes zu beachten. ...
§ 18
Beendigung der Notiz in m:access
(2) Ein Antrag auf Einstellung der Notiz in m:access kann auch von dem Emittenten gestellt werden. Bei der Entscheidung über den Antrag sind die Belange des Anlegerschutzes zu beachten. ...
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35![]() | 17.900 | Aurelius | dagoduck | Leo58 | 01.04.23 17:05 | |
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