„CDU-Fraktion legt Eckpunkte für einen Sportwetten-Staatsvertrag vor"
"Die umfangreichen Gespräche der vergangenen Wochen haben deutlich gemacht, dass nur eine Trennung von Lotterien und Sportwetten zu einem in sich schlüssigen Glückspielwesen in Deutschland führen kann. Daher hat die CDU-Fraktion Eckpunkte für einen Sportwetten-Staatsvertrag erarbeitet", sagte der Abgeordnete Hans-Jörn Arp.
Eckpunkte einer verfassungs- und europarechtlich konformen, dualen Regelung des Glücksspielmarktes in Deutschland
Auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 13.12.2006 wurde der Glückspielstaatsvertrag von 15 der 16 Ministerpräsidenten lediglich zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Staatsvertrag kann am 1.1.2008 nur in Kraft treten, wenn ihn die Ministerpräsidenten aller 16 Bundesländer im Umlaufverfahren unterzeichnen und alle 16 Länderparlamente das Gesetz anschließend ratifizieren. Schleswig-Holstein hat sich gegen den bestehenden Entwurf ausgesprochen und hält ihn für europa- und verfassungsrechtlich sowie politisch für nicht durchsetzbar. Die Hamburger Bürgerschaft hat sich im Dezember mit Hinweis auf die zweifelhafte Rechtslage mehrheitlich für die Verschiebung des neuen Staatsvertrags ausgesprochen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Europäischen Kommission am 21.12.2006 den Entwurf des GlüStV mit Erläuterungen vom 14.12.2006 notifiziert, d.h. die Kommission über den geplanten Staatsvertrag, der Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Internet (Glücksspiele im Internet) regeln soll, informiert.
Zunächst können bis zum 22.3.2007 bei der EU-Kommission Stellungnahmen zu dieser Notifizierung eingereicht werden. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat eine ausführliche Stellungnahme zum GlüStV abgibt.
Notifizierungsverfahren ist kein EU-Genehmigungsverfahren
Der Ausgang des EU-Notifizierungsverfahrens ist nicht, wie immer wieder behauptet wird, ausschlaggebend für das Zustandekommen eines Gesetzes in einem Gesetzgebungsvorhaben. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um ein Genehmigungsverfahren. Deutschland wäre im Fall einer ablehnenden
Stellungnahme lediglich zur Abgabe einer Begründung verpflichtet, warum man den geäußerten Bedenken von Seiten der anderen EU-Mitgliedstaaten nicht Rechnung tragen kann. Die Kommission kann diese Begründung dann ggf. überprüfen und zum Gegenstand eines weiteren Vertragsverletzungsverfahrens machen.
Der Ausgang des Notifizierungsverfahrens hat keinen Einfluss auf das bereits laufende Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Auch für die anhängigen Gerichtsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat der Ausgang des Notifizierungsverfahrens keine Konsequenzen.
Europa-, kartell- und verfassungsrechtliche Bedenken Zahlreiche juristische Gutachten und Stellungnahmen weisen neben den europarechtlichen auch auf kartellrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Glücksspielstaatsvertrag hin. So wird bspw. die Tätigkeit der gewerblichen Spielvermittlung unter Genehmigungsvorbehalt gestellt, obwohl deren erlaubnisfreie Tätigkeit seit vielen Jahren rechtlich anerkannt und das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt ist.
Darüber hinaus berücksichtigt auch der aktuelle Glücksspielstaatsvertragsentwurf in keiner Weise die Frage, inwieweit die Abschottung des deutschen Marktes vor dem Hintergrund der Durchsetzung des Binnenmarktes zukünftig überhaupt erhalten bleiben kann. So hat die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich Glücksspiel eingeleitet. Hinzu kommt eine in Kürze zu erwartende Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Placanica“ über die Zulassung europäischer Vermittler von Glücksspielangeboten für inländische Märkte. Der Generalanwalt Colomer beim EuGH hat sich in seinen Schlussanträgen in diesem Verfahren für die Zulassung anderer europäischer Anbieter auf inländischen Märkten und für die Anerkennung ausländischer Lizenzen im Inland ausgesprochen.
Ordnungspolitische Fragestellungen
Im Rahmen der politischen Diskussion sind aber auch grundsätzliche ordnungspolitische Fragestellungen in die Betrachtung einer grundlegenden Reform einzubeziehen. Dabei ist nach dem Verfassungsrecht solchen Regelungen Vorrang zu geben, die die geringste Eingriffsintensität durch den Staat darstellen. Der vorliegende Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrages nimmt diese Abwägung nicht vor und verstößt gleichzeitig elementar gegen allgemein anerkannte Grundsätze der Sozialen Marktwirtschaft.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht gerade nicht als einzige Konsequenz aus seinem Urteil staatliche Monopole für Wettspiele vorschreibt, sondern dem Gesetzgeber die Alternative einer regulierten Liberalisierung eröffnet, muss es das Ziel sein, den deutschen Glücksspielmarkt entlang unserer marktwirtschaftlichen Grundordnung Erhardscher Prägung zu organisieren. Dies bedeutet, dass die Grundsätze der Sozialen Marktwirtschaft auch auf diesem Markt verwirklicht werden müssen. Bevor die Verbraucher in graue oder schwarze Märkte abgleiten, muss stattdessen eine kontrollierte regulierte Liberalisierung erfolgen.
Duales Staatsvertragssystem als „Königsweg“
Die schleswig-holsteinische CDU-Landtagsfraktion setzt sich daher weiterhin für eine differenzierte Betrachtung und Behandlung der unterschiedlichen Glücksspielarten ein.
Daraus folgt zwingend eine Unterscheidung der mehr oder weniger zu regulierenden Glücksspielarten. Die CDU-Landtagsfraktion schlägt deshalb ein duales Staatsvertragssystem vor, das Lotto/Lotterien und Sportwetten voneinander getrennt behandelt.
Lotto/Lotterien
Es gibt keine Veranlassung, den Markt für Lotto und Lotterien neu zu regeln. Die Suchtgefährdung von Lotto und Lotterien wird von aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen allenfalls als äußerst gering eingestuft und rechtfertigt nicht die im Glücksspielstaatsvertrag geplanten Eingriffe weder in die im Grundgesetz verankerte Berufsfreiheit noch in den Markt mit den daraus resultierenden wirtschaftlichen und finanzpolitischen negativen Konsequenzen. Bereits jetzt zeichnen sich gravierende Einnahmeausfälle ab, die zu erheblichen Einschnitte bei Sport, Wohlfahrt und Kultur führen. Der von allen 16 Bundesländern unterzeichnete und noch bis zum Jahr 2014 gültige Lotteriestaatsvertrag bildet einen ausreichenden und bewährten Rahmen für die Lizenzierung von Veranstaltern und Vermittlern sowie für Jugendschutz und Suchtprävention. Sportwetten
Für den Bereich der Sportwetten gilt es auf Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Anders als der vorliegende Glücksspielstaatsvertrag muss eine europa- und verfassungsrechtskonforme Regelung gefunden werden, die wettbewerbsgerecht ist und eine nachhaltige Förderung der Gemeinwohlbelange ermöglicht. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Verbraucher und zur Suchtprävention haben oberste Priorität.
Die Neuregelung des Sportwettenmarktes muss die folgenden zentralen Kriterien erfüllen:
- Jugendschutz
Die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist daher unzulässig.
- Suchtprävention
Das Entstehen von Spiel- und Wettsucht ist zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln und folgende Punkte zu erfüllen:
1. Aufbringen von Warnhinweisen auf Wettscheinen und Informationsmedien (analog Zigaretten: z.B.: „Übermäßiges Wetten, kann ein Anzeichen für Sucht sein“)
2. Informationen über Hilfs- und Beratungsstellen zur Verfügung stellen
3. Schulung des Verkaufspersonals, um problematische Kunden besser zu erkennen; regelmäßige Kontrolle durch Testkäufer
4. Elektronischer, auffälliger Warnhinweis auf den Spielterminals, der das Verkaufspersonal auf die Überprüfung des Alters des spielenden Kunden hinweist
5. Personalausweis-Kontrolle bei Zweifeln über Alter des Spielers
6. Begrenzung der Einzahlungshöhen bei Wettscheinen.
7. Bereithalten spezieller Suchtpräventions-Handbücher für das Verkaufspersonal; Verkaufspersonal auf besonders gefährdete Personenkreise und Umstände hinweisen
8. kostenlose Beratungshotline
9. Limitsystem: Im Internet werden für die registrierten und damit namentlich bekannten Wetter nur Einzahlungen in bestimmter Höhe zugelassen.
10.Aktive Sperre von offensichtlich Spielsucht gefährdeten Personen durch den Aufbau einer bundesweite Sperrdatei
- Verbraucherschutz
Das Glücksspielangebot ist ordnungsgemäß durchzuführen und zu begrenzen, um den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele und damit verbundene Begleitkriminalität zu verhindern.
- Konzessionierung
Es ist erforderlich und möglich, einen EU-konformen Ordnungsrahmen zu gestalten, der auf nationaler Ebene die Veranstaltung und den Vertrieb von Sportwetten regelt und gewährleistet, dass der Betrieb nationale Interessen ausreichend berücksichtigt.
Durch ein staatliches Konzessionierungsmodell lässt sich der Zugang auf den nationalen Glücksspielmarkt regulieren und die Tätigkeit von Veranstaltern und Vermittlern kontrollieren, um den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schutz der Verbraucher nachvollziehbar durchzuführen.
- Sicherung der Förderung
Die Förderung öffentlicher Belange steht auch bei einer Neuregelung außer Frage. Das duale Staatsvertragssystem hat einerseits zum Ziel, die bisherigen Zuwendungen aus den Lotto-Einnahmen in den Bereichen Soziales, Kultur und Sport, insbesondere die Zuwendungen an die Landessportverbände, weiterhin im gebotenen Umfang zu ermöglichen. Andererseits wird hinsichtlich der Veranstaltung und den Vertrieb von Sportwetten eine Konzessionsabgabe erhoben, die von den Ländern zu einem erheblichen Teil zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden kann. Die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Spielsuchtprävention und deren wissenschaftliche Begleitung muss bei der Verteilung dieser Mittel eine gesonderte Berücksichtigung finden.
www.hans-joern-arp.de/baseportal/pages/...ungen_detail&Id==142
"Die umfangreichen Gespräche der vergangenen Wochen haben deutlich gemacht, dass nur eine Trennung von Lotterien und Sportwetten zu einem in sich schlüssigen Glückspielwesen in Deutschland führen kann. Daher hat die CDU-Fraktion Eckpunkte für einen Sportwetten-Staatsvertrag erarbeitet", sagte der Abgeordnete Hans-Jörn Arp.
Eckpunkte einer verfassungs- und europarechtlich konformen, dualen Regelung des Glücksspielmarktes in Deutschland
Auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 13.12.2006 wurde der Glückspielstaatsvertrag von 15 der 16 Ministerpräsidenten lediglich zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Staatsvertrag kann am 1.1.2008 nur in Kraft treten, wenn ihn die Ministerpräsidenten aller 16 Bundesländer im Umlaufverfahren unterzeichnen und alle 16 Länderparlamente das Gesetz anschließend ratifizieren. Schleswig-Holstein hat sich gegen den bestehenden Entwurf ausgesprochen und hält ihn für europa- und verfassungsrechtlich sowie politisch für nicht durchsetzbar. Die Hamburger Bürgerschaft hat sich im Dezember mit Hinweis auf die zweifelhafte Rechtslage mehrheitlich für die Verschiebung des neuen Staatsvertrags ausgesprochen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Europäischen Kommission am 21.12.2006 den Entwurf des GlüStV mit Erläuterungen vom 14.12.2006 notifiziert, d.h. die Kommission über den geplanten Staatsvertrag, der Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Internet (Glücksspiele im Internet) regeln soll, informiert.
Zunächst können bis zum 22.3.2007 bei der EU-Kommission Stellungnahmen zu dieser Notifizierung eingereicht werden. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat eine ausführliche Stellungnahme zum GlüStV abgibt.
Notifizierungsverfahren ist kein EU-Genehmigungsverfahren
Der Ausgang des EU-Notifizierungsverfahrens ist nicht, wie immer wieder behauptet wird, ausschlaggebend für das Zustandekommen eines Gesetzes in einem Gesetzgebungsvorhaben. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um ein Genehmigungsverfahren. Deutschland wäre im Fall einer ablehnenden
Stellungnahme lediglich zur Abgabe einer Begründung verpflichtet, warum man den geäußerten Bedenken von Seiten der anderen EU-Mitgliedstaaten nicht Rechnung tragen kann. Die Kommission kann diese Begründung dann ggf. überprüfen und zum Gegenstand eines weiteren Vertragsverletzungsverfahrens machen.
Der Ausgang des Notifizierungsverfahrens hat keinen Einfluss auf das bereits laufende Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Auch für die anhängigen Gerichtsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat der Ausgang des Notifizierungsverfahrens keine Konsequenzen.
Europa-, kartell- und verfassungsrechtliche Bedenken Zahlreiche juristische Gutachten und Stellungnahmen weisen neben den europarechtlichen auch auf kartellrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Glücksspielstaatsvertrag hin. So wird bspw. die Tätigkeit der gewerblichen Spielvermittlung unter Genehmigungsvorbehalt gestellt, obwohl deren erlaubnisfreie Tätigkeit seit vielen Jahren rechtlich anerkannt und das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt ist.
Darüber hinaus berücksichtigt auch der aktuelle Glücksspielstaatsvertragsentwurf in keiner Weise die Frage, inwieweit die Abschottung des deutschen Marktes vor dem Hintergrund der Durchsetzung des Binnenmarktes zukünftig überhaupt erhalten bleiben kann. So hat die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich Glücksspiel eingeleitet. Hinzu kommt eine in Kürze zu erwartende Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Placanica“ über die Zulassung europäischer Vermittler von Glücksspielangeboten für inländische Märkte. Der Generalanwalt Colomer beim EuGH hat sich in seinen Schlussanträgen in diesem Verfahren für die Zulassung anderer europäischer Anbieter auf inländischen Märkten und für die Anerkennung ausländischer Lizenzen im Inland ausgesprochen.
Ordnungspolitische Fragestellungen
Im Rahmen der politischen Diskussion sind aber auch grundsätzliche ordnungspolitische Fragestellungen in die Betrachtung einer grundlegenden Reform einzubeziehen. Dabei ist nach dem Verfassungsrecht solchen Regelungen Vorrang zu geben, die die geringste Eingriffsintensität durch den Staat darstellen. Der vorliegende Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrages nimmt diese Abwägung nicht vor und verstößt gleichzeitig elementar gegen allgemein anerkannte Grundsätze der Sozialen Marktwirtschaft.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht gerade nicht als einzige Konsequenz aus seinem Urteil staatliche Monopole für Wettspiele vorschreibt, sondern dem Gesetzgeber die Alternative einer regulierten Liberalisierung eröffnet, muss es das Ziel sein, den deutschen Glücksspielmarkt entlang unserer marktwirtschaftlichen Grundordnung Erhardscher Prägung zu organisieren. Dies bedeutet, dass die Grundsätze der Sozialen Marktwirtschaft auch auf diesem Markt verwirklicht werden müssen. Bevor die Verbraucher in graue oder schwarze Märkte abgleiten, muss stattdessen eine kontrollierte regulierte Liberalisierung erfolgen.
Duales Staatsvertragssystem als „Königsweg“
Die schleswig-holsteinische CDU-Landtagsfraktion setzt sich daher weiterhin für eine differenzierte Betrachtung und Behandlung der unterschiedlichen Glücksspielarten ein.
Daraus folgt zwingend eine Unterscheidung der mehr oder weniger zu regulierenden Glücksspielarten. Die CDU-Landtagsfraktion schlägt deshalb ein duales Staatsvertragssystem vor, das Lotto/Lotterien und Sportwetten voneinander getrennt behandelt.
Lotto/Lotterien
Es gibt keine Veranlassung, den Markt für Lotto und Lotterien neu zu regeln. Die Suchtgefährdung von Lotto und Lotterien wird von aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen allenfalls als äußerst gering eingestuft und rechtfertigt nicht die im Glücksspielstaatsvertrag geplanten Eingriffe weder in die im Grundgesetz verankerte Berufsfreiheit noch in den Markt mit den daraus resultierenden wirtschaftlichen und finanzpolitischen negativen Konsequenzen. Bereits jetzt zeichnen sich gravierende Einnahmeausfälle ab, die zu erheblichen Einschnitte bei Sport, Wohlfahrt und Kultur führen. Der von allen 16 Bundesländern unterzeichnete und noch bis zum Jahr 2014 gültige Lotteriestaatsvertrag bildet einen ausreichenden und bewährten Rahmen für die Lizenzierung von Veranstaltern und Vermittlern sowie für Jugendschutz und Suchtprävention. Sportwetten
Für den Bereich der Sportwetten gilt es auf Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Anders als der vorliegende Glücksspielstaatsvertrag muss eine europa- und verfassungsrechtskonforme Regelung gefunden werden, die wettbewerbsgerecht ist und eine nachhaltige Förderung der Gemeinwohlbelange ermöglicht. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Verbraucher und zur Suchtprävention haben oberste Priorität.
Die Neuregelung des Sportwettenmarktes muss die folgenden zentralen Kriterien erfüllen:
- Jugendschutz
Die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist daher unzulässig.
- Suchtprävention
Das Entstehen von Spiel- und Wettsucht ist zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln und folgende Punkte zu erfüllen:
1. Aufbringen von Warnhinweisen auf Wettscheinen und Informationsmedien (analog Zigaretten: z.B.: „Übermäßiges Wetten, kann ein Anzeichen für Sucht sein“)
2. Informationen über Hilfs- und Beratungsstellen zur Verfügung stellen
3. Schulung des Verkaufspersonals, um problematische Kunden besser zu erkennen; regelmäßige Kontrolle durch Testkäufer
4. Elektronischer, auffälliger Warnhinweis auf den Spielterminals, der das Verkaufspersonal auf die Überprüfung des Alters des spielenden Kunden hinweist
5. Personalausweis-Kontrolle bei Zweifeln über Alter des Spielers
6. Begrenzung der Einzahlungshöhen bei Wettscheinen.
7. Bereithalten spezieller Suchtpräventions-Handbücher für das Verkaufspersonal; Verkaufspersonal auf besonders gefährdete Personenkreise und Umstände hinweisen
8. kostenlose Beratungshotline
9. Limitsystem: Im Internet werden für die registrierten und damit namentlich bekannten Wetter nur Einzahlungen in bestimmter Höhe zugelassen.
10.Aktive Sperre von offensichtlich Spielsucht gefährdeten Personen durch den Aufbau einer bundesweite Sperrdatei
- Verbraucherschutz
Das Glücksspielangebot ist ordnungsgemäß durchzuführen und zu begrenzen, um den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele und damit verbundene Begleitkriminalität zu verhindern.
- Konzessionierung
Es ist erforderlich und möglich, einen EU-konformen Ordnungsrahmen zu gestalten, der auf nationaler Ebene die Veranstaltung und den Vertrieb von Sportwetten regelt und gewährleistet, dass der Betrieb nationale Interessen ausreichend berücksichtigt.
Durch ein staatliches Konzessionierungsmodell lässt sich der Zugang auf den nationalen Glücksspielmarkt regulieren und die Tätigkeit von Veranstaltern und Vermittlern kontrollieren, um den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schutz der Verbraucher nachvollziehbar durchzuführen.
- Sicherung der Förderung
Die Förderung öffentlicher Belange steht auch bei einer Neuregelung außer Frage. Das duale Staatsvertragssystem hat einerseits zum Ziel, die bisherigen Zuwendungen aus den Lotto-Einnahmen in den Bereichen Soziales, Kultur und Sport, insbesondere die Zuwendungen an die Landessportverbände, weiterhin im gebotenen Umfang zu ermöglichen. Andererseits wird hinsichtlich der Veranstaltung und den Vertrieb von Sportwetten eine Konzessionsabgabe erhoben, die von den Ländern zu einem erheblichen Teil zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden kann. Die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Spielsuchtprävention und deren wissenschaftliche Begleitung muss bei der Verteilung dieser Mittel eine gesonderte Berücksichtigung finden.
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