BESTEUERUNG
Erträge aus Schuldverschreibungen, die von natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich stammen, unterliegen der österreichischen Einkommensteuer gemäß den Bestimmungen des österreichischen Einkommensteuergesetzes.
Zinserträge aus den Schuldverschreibungen unterliegen einem Sondersteuersatz in Höhe von 27,5%. Werden die Zinsen von einer österreichischen Zahlstelle an den Schuldverschreibungsinhaber ausgezahlt, unterliegen die Zinserträge aus den Schuldverschreibungen der österreichischen Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5%, die von der österreichischen Zahlstelle einbehalten wird. Eine österreichische Zahlstelle ist eine österreichische Bank oder eine österreichische Zweigniederlassung einer nicht österreichischen Bank oder Wertpapierfirma, die die Zinserträge an den Schuldverschreibungsinhaber oder die Emittentin auszahlt oder einbucht, wenn sie die Zinserträge direkt an den Schuldverschreibungsinhaber auszahlt. Die Quellensteuer auf Zinserträge hat grundsätzlich die Wirkung einer Endbesteuerung für natürliche Personen, unabhängig davon, ob die Schuldverschreibungen als Privatvermögen oder als Betriebsvermögen gehalten werden, d. H. Über die Höhe der einbehaltenen Steuer hinaus wird keine zusätzliche Einkommensteuer erhoben. Wenn die Zinserträge nicht der österreichischen Quellensteuer unterliegen, weil es keine österreichische Zahlstelle gibt, muss der Steuerpflichtige die aus den Schuldverschreibungen abgeleiteten Zinserträge in seine Einkommensteuererklärung aufnehmen; in diesem Fall unterliegt er in der Regel der Einkommenssteuer zum Sondersteuersatz von 27,5%.
Personen, deren regelmäßige Einkommenssteuer niedriger ist als der spezielle Pauschalsteuersatz, können sich für die Besteuerung der Erträge aus den Schuldverschreibungen zu ihrem normalen Einkommensteuersatz entscheiden. Jede einbehaltene Steuer wird dann auf die Einkommensteuer angerechnet. Ein solcher Antrag auf Besteuerung zum ordentlichen Einkommensteuersatz muss jedoch alle Einkünfte umfassen, die den besonderen Pauschalsteuersätzen gem. 27a (1) des österreichischen Einkommensteuergesetzes.
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