nur bis Mitte Dezember raus.
Dem Finanzamt können über die Einkommensteuererklärung 2009 im laufenden Jahr angefallene rote Börsenzahlen nur dann gemeldet werden, wenn das Kreditinstitut hierüber eine Bescheinigung gestellt hat. Diesen offiziellen Beleg gibt es aber nur, wenn der Kunde bei seiner spätestens bis zum 15. Dezember unwiderruflich einen Antrag stellt. Dies ist nach Paragraf 43a Absatz 2 Einkommensteuergesetz eine Ausschlussfrist. Wird der Termin versäumt, wandern die aufgelaufenen negativen Kapitaleinnahmen automatisch ins Folgejahr und stehen dort auf der Ebene der Bank als Verrechnungspotential zur Verfügung.
Für Anleger ist allerdings nicht generell ratsam, die Verluste vom Institut abzufordern. Das lohnt nämlich nur, wenn von anderen Banken, über Lebensversicherungen oder etwa privaten Darlehen positive Kapitalerträge zur Verrechnung vorliegen. Dann kann der abgeforderte Verlust beispielsweise die Zinsen aus dem Konto von einer anderen Bank ausgleichen und das Finanzamt erstattet insoweit die bereits einbehaltene Abgeltungsteuer. Sofern der abgeforderte Verlust höher als die positiven Kapitaleinnahmen des Jahres ausfällt, kann der Anleger ihn nicht wieder auf die Bank übertragen. Er wird auf der Ebene des Finanzamts so lange konserviert, bis in den Folgejahren positive Kapitaleinnahmen anfallen. Da Verluste nicht anteilig beantragt werden können, sollten sich Sparer ganz genau überlegen, ob sie ein Minus abrufen oder bei der Bank stehen lassen sollten.
Auslöser dieser neuen Besonderheit ist die Systemumstellung seit Neujahr 2009. Negative Kapitaleinnahmen, etwa aus bezahlten Stückzinsen oder realisierten Kursverlusten fließen bei der jeweiligen Bank in den so genannten Verlustverrechnungstopf. Hierüber wird das Minus dann mit positiven Erträgen wie Zinsen, Dividenden oder Gewinnen verrechnet werden. Verbleibt ein Verlust, wandert der automatisch ins Folgejahr. Dabei gibt es für roten Zahlen mit Aktien einen besonderen Verlustverrechnungstopf II, weil dieses Minus nur Gewinne mit Aktien ausgleichen darf. Beide Töpfe werden vorgetragen, sofern der Kunde sie nicht abfordert. Das kann er getrennt beantragen, sodass beispielsweise der Verlustverrechnungstopf II bei der Bank verbleibt, weil es keine entsprechenden Gewinne mit Aktien gibt. Dann nimmt das Institut den Minusbetrag nur aus dem allgemeinen Verlustverrechnungstopf heraus und startet ihn 2010 wieder bei Null.
Sofern Anleger in 2009 Spekulationsverluste mit ihrem Depotbestand von Silvester 2008 eingefahren haben, fließt das Minus nicht in den Verlustverrechnungstopf. Diese negativen Beträge müssen zwingend in der Anlage SO zur Steuererklärung 2009 deklariert werden und stehen dann zur Verrechnung bereit. Hiermit lässt sich sogar ein bereits versteuerter Spekulationsgewinn aus 2008 im Nachhinein mindern.
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Devise: "Kaufen, wenn alle anderen verkaufen"
Keine Kauf Empfehlung!!
brunneta