Zurechenbar zu den Schwellenwerten sind nach § 22 WpHG Stimmrechte aus Aktien,
die dem Mitteiligungspflichtigen selbst gehören,
die einem Tochterunternehmen des Meldepflichtigen gehören,
die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung des Meldepflichtigen gehalten werden,
die der Meldepflichtige einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung der Stimmrechte aus diesen Aktien befugt und bekundet die Absicht, die Stimmrechte unabhängig von den Weisungen des Meldepflichtigen auszuüben,
an denen zugunsten des Meldepflichtigen ein Nießbrauch bestellt ist,
die der Meldepflichtige durch eine Willenserklärung erwerben kann,
!!! die dem Meldepflichtigen anvertraut sind oder aus denen er die Stimmrechte als Bevollmächtigter ausüben kann, sofern er die Stimmrechte aus diesen Aktien nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen des Aktionärs vorliegen. !!!
http://www.ariva.de/forum/...-vor-Rebound-216656?page=185#jumppos4642und was fällt auf ?
allerdings weiss ich nicht wie "belastbar" die aussagen bei wiki sind.