AMB plant Ausschluss von Minderheitsaktionären bei ihren Tochtergesellschaften
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
AMB plant Ausschluss von Minderheitsaktionären bei ihren Tochtergesellschaften
Die AMB Generali Holding AG, Aachen, sowie die nachfolgend genannten Gesellschaften der AMB-Gruppe teilen mit, dass die AMB Generali Holding AG auf Basis der am 22. Dezember 2001 verkündeten Änderung des Aktiengesetzes den Grundsatzbeschluss gefasst hat, den Ausschluss von Minderheitsaktionären der Gesellschaften
Aachener und Münchener Lebensversicherung AG, Aachen, Aachener und Münchener Versicherung AG, Aachen, THURINGIA Versicherungs-AG, München, Volksfürsorge Holding AG, Hamburg,
herbeizuführen. Gleiches gilt für die nicht börsennotierten Gesellschaften Deutsche Bausparkasse Badenia AG (Karlsruhe) und CENTRAL KRANKENVERSICHERUNG AG (Köln). Es ist beabsichtigt, die notwendigen Übertragungsbeschlüsse im Rahmen der in der zweiten Junihälfte angesetzten ordentlichen Hauptversammlungen der Gesellschaften zu fassen. Die Übertragungsbeschlüsse werden für die außenstehenden Aktionäre der betroffenen Gesellschaften jeweils eine Barabfindung (§ 327 b AktG) vorsehen, die aufgrund von Bewertungsgutachten ermittelt wird. Die Höhe der Barabfindungen wird veröffentlicht, sobald diese endgültig feststehen.
Aachen, Hamburg, München, 22. Januar 2002
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 22.01.2002
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AMB plant Ausschluss von Minderheitsaktionären bei ihren Tochtergesellschaften
Die AMB Generali Holding AG, Aachen, sowie die nachfolgend genannten Gesellschaften der AMB-Gruppe teilen mit, dass die AMB Generali Holding AG auf Basis der am 22. Dezember 2001 verkündeten Änderung des Aktiengesetzes den Grundsatzbeschluss gefasst hat, den Ausschluss von Minderheitsaktionären der Gesellschaften
Aachener und Münchener Lebensversicherung AG, Aachen, Aachener und Münchener Versicherung AG, Aachen, THURINGIA Versicherungs-AG, München, Volksfürsorge Holding AG, Hamburg,
herbeizuführen. Gleiches gilt für die nicht börsennotierten Gesellschaften Deutsche Bausparkasse Badenia AG (Karlsruhe) und CENTRAL KRANKENVERSICHERUNG AG (Köln). Es ist beabsichtigt, die notwendigen Übertragungsbeschlüsse im Rahmen der in der zweiten Junihälfte angesetzten ordentlichen Hauptversammlungen der Gesellschaften zu fassen. Die Übertragungsbeschlüsse werden für die außenstehenden Aktionäre der betroffenen Gesellschaften jeweils eine Barabfindung (§ 327 b AktG) vorsehen, die aufgrund von Bewertungsgutachten ermittelt wird. Die Höhe der Barabfindungen wird veröffentlicht, sobald diese endgültig feststehen.
Aachen, Hamburg, München, 22. Januar 2002
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