wenn erwiesen ist das... und das wärefür die Käufer schon ein riesen Schritt!
Der Käufer hat bei Lieferung einer mangelhaften Ware zunächst einen Anspruch auf so genannte Nacherfüllung. Er kann also Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Der Verkäufer ist dabei verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes kann dies auch bedeuten, dass der Händler einen Vorschuss auf die Transportkosten an den Käufer zahlen muss (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017, VIII ZR 278/16).
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