2002 Änderungen beim Verbraucherschutz


Thema
abonnieren
Beitrag: 1
Zugriffe: 334 / Heute: 1
vega2000:

2002 Änderungen beim Verbraucherschutz

 
29.12.01 16:41

Das ändert sich beim Verbraucherschutz


Alles auf Anfang. Diese Parole wird vom nächsten Jahr an für viele Anwälte und Gerichte gelten. Denn der Gesetzgeber hat einige wichtige Teile im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) neu geordnet.
2002 Änderungen beim Verbraucherschutz 522655static.spiegel.de/img/0,1020,121273,00.jpg" style="max-width:560px" >

Der Verbraucher bekommt im kommenden Jahr mehr Rechte.
 

Hamburg - Von den Regelungen betroffen sind vor allem die wichtigsten Verbraucherschutzgesetze, wie das AGB-Gesetz (Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen), das Haustürwiderrufsgesetz, das Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzgesetz und das Teilzeitwohnrechtegesetz. Sie sind nunmehr unmittelbar im BGB geregelt.
Kaufrecht

Für die Verbraucher sind die Gewährleistungsfristen zweifellos die wichtigste Neuerung. Sie können mangelhafte Ware künftig innerhalb von zwei Jahren statt bisher nur sechs Monaten reklamieren. Hinzu kommt: Die Beweislast, dass das Produkt tatsächlich schon bei der Übergabe defekt war, liegt in Zukunft innerhalb der ersten sechs Monate bei dem Verkäufer. Neu ist auch die Gewährleistungspflicht beim Kauf von Gebrauchtwaren, die künftig ebenfalls zwei Jahre beträgt. Sie kann vertraglich jedoch auf ein Jahr verkürzt werden. Bei rein privaten Zweite-Hand-Geschäften kann dagegen auch künftig ein Gewährleistungsanspruch komplett ausgeschlossen werden.

Reparaturen und Werkleistungen

Neuerungen bringt der Jahreswechsel ebenso bei Reparaturen und Handwerkerleistungen. Zum einen wurde im BGB klargestellt, dass Kostenvoranschläge im Zweifel unentgeltlich sind. Zum anderen gilt künftig auch bei Reparaturen und sonstigen Werkleistungen die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Auch diese kann auf ein Jahr verkürzt werden. Für Bauwerke und - neuerdings - die dazu gehörenden Planungsleistungen gelten weiterhin eine Frist von fünf Jahren.

Wahlrecht bei Reklamationen

Bei Reklamationen haben Verbraucher ab Januar nach wie vor ein Recht auf Vertragsauflösung oder Preisminderung. Bevor der Kunde dies jedoch in Anspruch nehmen kann, muss dem Händler die Möglichkeit der Nacherfüllung eingeräumt werden. Dabei hat der Verbraucher das Wahlrecht, eine Reparatur zu verlangen oder auf ein neues Produkt zu bestehen. Jedoch kann der Händler eine dieser beiden Möglichkeiten der Nacherfüllung ablehnen, wenn diese für ihn mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Geht der Händler auf keine der beiden Möglichkeiten ein, kann der Kunde vom Kauf zurücktreten oder eine Preisminderung verlangen. Dies gilt auch für den Fall einer fehlgeschlagenen Nachbesserung (im Zweifel zweimalige Chance zur Nachbesserung).

Produktwerbung

Auch was die Versprechungen in der Werbung betrifft, genießen Verbraucher künftig einen verbesserten Schutz. Händler haften künftig, beispielsweise wenn der Kühlschrank mehr Strom verbraucht, als angepriesen. Diese Haftung gilt indes nur für konkrete Produkteigenschaften - subjektive Produkteigenschaften (nach dem Motto: "Unser CD-Player bietet das reinste Hörvergnügen") bleiben auch weiterhin unverbindlich. Die Beweislast für die Abweichung liegt beim Kunden. Der Verkäufer kann sich jedoch entlasten, wenn er nachweisbar die Werbung nicht kannte oder nicht kennen musste oder wenn er den Kunden noch vor Vertragsabschluss auf die Abweichung aufmerksam gemacht hat.

E-Commerce

Nach einer erweiterten Verordnung über Informationspflichten muss bei im Internet abgeschlossenen Verträgen der Unternehmer den Kunden künftig über die technischen Schritte der Bestellung informieren. Auch muss dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzurufen und zu speichern. Ferner muss er über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, unterrichtet werden.

Verbandsklage

Eine enorme Stärkung des Verbraucherschutzes bedeutet das neue Instrument der Sammel- oder Musterklage für Verbraucherverbände. Häufig verzichten Verbraucher darauf, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, weil sie die Kosten und das Prozessrisiko scheuen. Dies gilt insbesondere bei relativ kleinen Beträgen, zum Beispiel wenn Banken unrechtmäßige Kontoführungsentgelte erheben oder das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Künftig haben Verbraucherverbände das Recht, abgetretene Forderungen für Verbraucher einzuklagen. Voraussetzung ist aber immer, dass eine solche Klage dem Verbraucherschutz insgesamt dient.

Besonders vorteilhaftes Detail der Neuregelung ist die Tatsache, dass Verbraucherverbände mehrere Ansprüche zusammenfassen und im eigenen Namen geltend machen. Dadurch steigt der Streitwert des Verfahrens.

Banküberweisungen

Durch das Überweisungsgesetz wird die EU-Überweisungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Danach müssen die Banken Inlandsüberweisungen innerhalb einer Frist von drei Tagen ausführen, und sie haften bei Verlust einer Überweisung. Auch müssen sie Informationen über etwa Entgelte oder Auslagen bei Standardgeschäften erteilen. Zudem muss die Empfängerbank den Betrag noch am Tag des Eingangs gutschreiben. Bislang konnte es passieren, dass ein am Freitag vor einem langen Wochenende eingehender Geldbetrag tagelang nicht berücksichtigt wurde.


Anhebung der Pfändungsfreigrenzen

Die seit 1992 unveränderten Freigrenzen für Lohn- und Gehaltspfändungen werden ab dem 1. Januar 2002 angehoben. Damit wird der Pfändungsfreibetrag beispielsweise für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten von derzeit 1220 Mark auf 1820 Mark und für Schuldner mit einer Unterhaltspflicht auf rund 2500 Mark angehoben.

Bei der Neubemessung der Pfändungsfreigrenzen orientiert sich das Gesetz nicht ausschließlich an dem Anstieg der Lebenshaltungskosten, sondern berücksichtigt auch die gegenwärtigen Sozialhilfesätze. Die Pfändungsfreibeträge liegen über diesen Sätzen, um dem Schuldner trotz drohender Pfändung zur Erwerbstätigkeit zu motivieren. Für alle Bundesländer gelten dieselben Pfändungsfreibeträge. Anders als bei der Bemessung der Sozialhilfesätze gibt es hier keine regionalen Unterschiede. Die Pfändungsfreibeträge werden künftig alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli (erstmals 2003) entsprechend der prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach dem Einkommensteuerrecht angepasst.

Quelle:Der Spiegel

Antworten
Auf neue Beiträge prüfen
Es gibt keine neuen Beiträge.


Börsen-Forum - Gesamtforum - Antwort einfügen - zum ersten Beitrag springen
4 Nutzer wurden vom Verfasser von der Diskussion ausgeschlossen: ewigvarten Julia, Hejulise, Julias Schwester, Zauberwald
--button_text--