Die Tragfläche eines Flugzeugs bei Sonnenuntergang (Symbolbild).
Quelle: - pixabay.com:
Google
dpa-AFX  | 
aufrufe Aufrufe: 536

Condor will im Streit mit Lufthansa nicht aufgeben

DÜSSELDORF (dpa-AFX) - Der Ferienflieger Condor gibt trotz einer juristischen Schlappe im Streit mit der Lufthansa (Lufthansa Aktie) nicht auf. Dabei geht es um die Bedingungen bei der Nutzung von Lufthansa-Zubringerflügen. Condor prüft nach Angaben seines Chefs Peter Gerber juristische Mittel gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom Mittwoch. Das Unternehmen kritisiert eine angeblich marktbeherrschende Stellung des Lufthansa-Konzerns in Deutschland.

play Anhören
share Teilen
feedback Feedback
copy Kopieren
newsletter
font_big Schrift vergrößern
Für dich zusammengefasst:
Hinweis
Lufthansa AG 9,03 € Lufthansa AG Chart +0,27%
Zugehörige Wertpapiere:

Der OLG-Kartellsenat hat eine Verfügung des Bundeskartellamtes aus dem Jahr 2022 aus formellen Gründen aufgehoben und sich besorgt gezeigt, dass Mitarbeiter der Behörde befangen sein könnten (Az.: VI

-Kart 7/22). Die Wettbewerbsbehörde hatte die Lufthansa in der nun

aufgehobenen Verfügung verpflichtet, Umsteiger der Condor weiterhin zu Vorzugskonditionen an das Drehkreuz Frankfurt zu bringen. Die einstige Lufthansa-Tochter gehört inzwischen dem britischen Finanzinvestor Attestor und konkurriert mit der neuen Lufthansa-Touristik-Airline Discover.

Condor: Marktbeherrschung ungeklärt

Knockout von Ing Markets Werbung

Passende Knock-Outs

Strategie Hebel
Steigender Kurs
Call
5
10
20
Fallender Kurs
Put
5
10
20
Den Basisprospekt sowie die Endgültigen Bedingungen finden Sie jeweils hier: DE000NB4AXB3 , DE000NB4SYF4 , DE000NB5DL37 , DE000NG6PT25 , DE000NG6WAL4 , DE000NG6Y7T5 . Bitte informieren Sie sich vor Erwerb ausführlich über Funktionsweise und Risiken der Produkte. Bitte beachten Sie auch die weiteren Hinweise zu dieser Werbung.

Condor wie auch das Kartellamt hatten den Anspruch auf ein Sonderabkommen für die Umsteiger mit der marktbeherrschenden Stellung der Lufthansa begründet. Zu diesem Kernpunkt habe sich das Gericht nicht geäußert, bemerkte Gerber. "Gibt es einen Marktbeherrscher, der den Wettbewerb einschränkt? Diese Kontroverse ist mitnichten beendet." Die Lufthansa hat hingegen die Ansicht vertreten, dass die Feststellung einer Marktbeherrschung und des Marktmissbrauchs durch das Kartellamt nunmehr "vollständig gegenstandslos" sei.

Lufthansa hatte die zuvor über lange Jahre erbrachte Dienstleistung 2020 gekündigt und Ende 2024 endgültig eingestellt. Condor kann seitdem nicht mehr im gewohnten Maße über Sitzplatzkapazitäten der Lufthansa-Zubringer verfügen. Condor-Gäste werden bei Lufthansa nur noch auf der Grundlage international üblicher Interline-Abkommen mitgenommen. Statt über 20 Prozent kommen laut Gerber nun nur noch 5 Prozent der Condor-Langstreckengäste mit einem Lufthansa-Kurzflug zum Drehkreuz.

Die deutlich kleinere Fluggesellschaft hat als Reaktion darauf einige Nordamerika-Verbindungen etwa nach Minneapolis, Edmonton oder Phoenix eingestellt und das eigene Zubringernetz nach Frankfurt verstärkt. Dem seien aber enge Grenzen gesetzt, weil es nicht ausreichende Zeitfenster für Starts und Landungen gebe, erläutert Gerber. Lufthansa sieht hingegen den Beweis erbracht, dass Condor nicht zwingend auf das Lufthansa-Netz angewiesen sei. Dass Condor nun auch innerdeutsche Flüge anbiete, sei eine gute Nachricht für die Passagiere.

Condor klagt über wirtschaftliche Einbußen

Bestimmte Fernflüge seien mit einem deutlich kleineren Zuliefernetz einfach nicht zu füllen, entgegnet Gerber. "Alles, was ein breites Netz braucht, müssen wir einstellen." Wirtschaftlich bedeute das Einbußen. "Es geht auch ohne - aber wirtschaftlich schlechter", so der Condor-Chef. Während seine Airline das Zuliefernetz im Winter von neun auf zwölf europäische Destinationen ausbaue, bringe der Lufthansa-Konzern von mehr als 300 Flughäfen die Passagiere ans Drehkreuz Frankfurt. Als einziger heimischer Konkurrent auf der Fernstrecke habe Condor aber ein Recht darauf, dieses Zubringernetz zu nutzen.

Condor war in dem Verfahren beigeladen, kann daher auch eigene rechtliche Schritte einleiten. Möglich sind eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof sowie eine erneute Wettbewerbsbeschwerde beim Kartellamt./ceb/DP/mis

Für dich aus unserer Redaktion zusammengestellt

Dein Kommentar zum Artikel im Forum

Jetzt anmelden und diskutieren Registrieren Login

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.


Weitere Artikel des Autors

Themen im Trend