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Import-Nussknacker darf nicht mit Erzgebirge-Stil werben

KARLSRUHE/OLBERNHAU (dpa-AFX) - Der juristische Streit um einen nachgemachten Nussknacker mit dem Hinweis auf das Erzgebirge ist beendet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des Urteils vom Oberlandesgericht (OLG) Dresden zurückgewiesen, wie ein Sprecher auf Anfrage mitteilte (Az.: I ZR 222/24). In dem Streit ging es um ein günstiges Importprodukt, das mit dem Hinweis "im Erzgebirge-Stil" online beworben worden war.

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Ein Containerschiff läuft einen Hafen an (Symbolbild).
Quelle: - © Weerasaksaeku / iStock / getty Images Plus / Getty Images:

Das OLG Dresden hatte im Vorjahr entschieden, dass die Bezeichnung "im Erzgebirge-Stil" eine unzulässige Ausnutzung des guten Rufs erzgebirgischer Originale darstelle (Az.: 14 U 905/24). Daraufhin hatte ein Online-Händler Revision eingelegt. Mit der BGH-Entscheidung ist das Urteil nun rechtskräftig.

"Das OLG Dresden und letztlich auch der BGH haben erneut bestätigt: Wo Erzgebirge draufsteht, muss auch zu 100 Prozent Erzgebirge drin sein - ohne Ausnahme", betonte Frederic Günther vom Verband Erzgebirgischer Kunsthandwerker und Spielzeughersteller. Mit diesem Urteil sei eine wichtige Grundlage geschaffen, um sich auch in künftigen Fällen klar zu wehren./jan/DP/men


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