- Der BGH hat die Revision gegen ein Urteil abgewiesen.
- Das OLG Dresden entschied über unzulässige Werbung.
- Das Urteil ist jetzt rechtskräftig.
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Das OLG Dresden hatte im Vorjahr entschieden, dass die Bezeichnung "im Erzgebirge-Stil" eine unzulässige Ausnutzung des guten Rufs erzgebirgischer Originale darstelle (Az.: 14 U 905/24). Daraufhin hatte ein Online-Händler Revision eingelegt. Mit der BGH-Entscheidung ist das Urteil nun rechtskräftig.
"Das OLG Dresden und letztlich auch der BGH haben erneut bestätigt: Wo Erzgebirge draufsteht, muss auch zu 100 Prozent Erzgebirge drin sein - ohne Ausnahme", betonte Frederic Günther vom Verband Erzgebirgischer Kunsthandwerker und Spielzeughersteller. Mit diesem Urteil sei eine wichtige Grundlage geschaffen, um sich auch in künftigen Fällen klar zu wehren./jan/DP/men
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