- Die Bundesnetzagentur verhängte ein Verkaufsverbot.
- Das OVG in Münster wies die Beschwerde ab.
- Der Futterautomat darf weiterhin verkauft werden.
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Zur Begründung sagt der 13. Senat in Münster, es sei klar erkennbar, dass der Futterautomat mit dem Titel "Smart Pet Feeder" dem Zweck diene, das Haustier aus der Ferne zu beobachten und mit ihm zu kommunizieren. Über die App kann auch die Futterfunktion gesteuert werden. Die Bundesnetzagentur stützt ihre Entscheidung auf eine Verbotsregelung für Telekommunikationsanlagen, bei denen das Abhören oder Aufnehmen während des üblichen Gebrauchs durch den Konsumenten nicht bemerkt wird. Dies treffe aber auf den Futterautomaten nicht zu, hieß es vom OVG.
Die Gerichte in Nordrhein-Westfalen sind zuständig, weil die Bundesnetzagentur ihren Sitz in Bonn hat./lic/DP/stw
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