- Italien darf Asylbewerbern keine Leistungen entziehen.
- Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
- Verhältnismäßige Sanktionen sind jedoch möglich.
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Dem Mann waren alle materiellen Aufnahmeleistungen - darunter Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung - gestrichen worden, nachdem er sich geweigert hatte, eine zugewiesene Unterkunft zu räumen und in ein anderes Zentrum umzuziehen. Zudem wurde ihm vorgeworfen, den Betrieb und die Sicherheit der ersten Einrichtung beeinträchtigt zu haben.
Verhältnismäßige Sanktionen sind jedoch möglich
Ein italienisches Gericht äußerte an dem Vorgehen Zweifel und legte den Fall den Luxemburger Richtern vor, weil es einen solchen kompletten Leistungsentzug für womöglich unvereinbar mit der EU-Aufnahmerichtlinie hielt.
Der EuGH stellte nun klar, dass der vollständige Leistungsentzug in diesem Fall nicht zu rechtfertigen ist. Gleichzeitig werteten die Richter das Verhalten des Tunesiers als schwerwiegenden Verstoß gegen geltende Regeln. Dieser könne grundsätzlich mit Sanktionen belegt werden. Diese müssten jedoch verhältnismäßig sein. Der Entzug sämtlicher materieller Leistungen sei dies nicht. Allerdings hätte Italien das Recht, eine Verlegung durchzusetzen./rme/DP/stw
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