Bei dem Versorgungssystem müssen Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl vergüteter Monate bei der Post gearbeitet haben. "Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden", heißt es in der Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts.
Die Klägerin hatte vergeblich verlangt, dass die Monate ihres Erziehungsurlaubs für die Erfüllung der Wartezeit für die Altersversorgung angerechnet werden. Sie vertrat die Ansicht, dass die Nichtberücksichtigung von Erziehungszeiten eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts sei, da hauptsächlich Frauen diese Erziehungszeiten in Anspruch genommen hätten./rot/DP/jha
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