- Der Bundesfinanzhof erleichtert Pendlern steuerlich.
- Kosten für Auto-Stellplätze sind absetzbar.
- Über 20 Millionen Arbeitnehmer pendeln zur Arbeit.
- KI-Boom schwächelt - 5 defensive Top-Picks für 2026! (hier klicken)
Die Entscheidung hat potenzielle Breitenwirkung: Nach einer Analyse des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) pendelten 2024 über 20 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Arbeit, für 2,36 Millionen war die Strecke zum Arbeitsplatz weiter als hundert Kilometer.
Ein Stellplatz für das Auto ist kein Teil der Wohnung
Der erfolgreiche Kläger arbeitete seit 2019 als regionaler Verkaufsleiter eines Großhandelsunternehmens in Hamburg und hatte dort neben einer Wohnung auch noch einen Auto-Stellplatz für 170 Euro gemietet. Er wollte nicht nur die 1.000 Euro Höchstbetrag für seine Wohnungsmiete absetzen, sondern auch die Kosten des Stellplatzes. Das lehnte das Finanzamt jedoch mit dem Argument ab, der absetzbare Höchstbetrag von 1.000 Euro für die Unterkunft sei ausgeschöpft.
Der sechste Senat des Bundesfinanzhofs hat jedoch dem Kläger Recht gegeben: Laut Urteil sind die Kosten des Stellplatzes kein Teil der Wohnungsmiete und fallen deswegen auch nicht unter die 1.000-Euro-Schwelle. Dabei ist es laut BFH nicht von Bedeutung, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung oder in einem separaten Vertrag gemietet wird.
Auch in der ersten Instanz vor dem niedersächsischen Finanzgericht hatte der Manager bereits gewonnen. In dem Fall handelte es sich um einen Stellplatz in der Tiefgarage des Hamburger Mietshauses. Der Senat machte jedoch deutlich, dass die Entscheidung für Autostellplätze und Garagen generell gilt./cho/DP/nas
Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.