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BGH: Vermittlerhonorar nur fällig bei Aufnahme des Studiums

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Wer bei einer Studienbewerbung im Ausland auf die Hilfe einer Vermittlungsfirma setzt, muss das ausgemachte Erfolgshonorar nur zahlen, wenn ein Studienvertrag zustande kommt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit zwischen einer solchen Agentur und einem Bewerber entschieden. Die Vereinbarung zwischen den beiden Parteien sei als Maklervertrag zu bewerten, urteilten die Karlsruher Richterinnen und Richter.

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Ein Richterhammer (Symbolbild).
Quelle: - pexels.com:

Mehrere Tausend Menschen studieren im Ausland Medizin, weil sie wegen ihres Notenschnitts beim Abitur in Deutschland keinen Platz bekommen. Viele kümmern sich selbst um die Zulassung. Wer will - und es sich leisten kann - kann sich dabei aber auch von Vermittlungsfirmen unterstützen lassen. Die beraten bei der Auswahl der Universität, helfen bei der Bewerbung und betreuen die Studierenden am Ort.

BGH stuft Vereinbarung als Maklervertrag ein

Ein junger Mann aus der Nähe von München hatte mit Hilfe einer solchen Agentur namens StudiMed einen Studienplatz an einer Universität in Bosnien erhalten. Die Vermittler stellten ihm dafür fast 11.200 Euro in Rechnung. Doch der Abiturient wollte den Platz nicht annehmen und daher auch nicht das ausgemachte Honorar zahlen. StudiMed zog gegen ihn vor Gericht.

In Karlsruhe hatte die Klage nun aber keinen Erfolg. Der BGH teilte die Meinung der Münchner Vorinstanzen, dass es sich bei der Vereinbarung zwischen Agentur und Bewerber schwerpunktmäßig um einen Maklervertrag handelt. Zu den Grundgedanken eines Maklervertrags gehöre, dass der Lohn nur gezahlt werden muss, wenn der vom Makler vermittelte Vertrag - in diesem Fall also der Studienvertrag mit der ausländischen Uni - am Ende auch zustande kommt.

Die von StudiMed verwendete Klausel, nach der die volle Vergütung in Höhe einer Jahres-Studiengebühr schon bei Zusage eines Studienplatzes durch die Uni fällig wird, sei unwirksam, so der erste Zivilsenat. Denn dadurch werde der Bewerber unangemessen benachteiligt. Er dürfe sich nicht zur Annahme des angebotenen Studienplatzes gedrängt fühlen. (Az. I ZR 160/24)/jml/DP/mis

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