Rechnungen müssen ab Juli die Steuernummer enthalten
Ab dem 1. Juli 2002 sind Sie als leistender Unternehmer (auch Klein- und Kleinstunternehmer) verpflichtet, in jeder Rechnung Ihre vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Dies geht aus § 14 Abs. 1a des "Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes" (StVBG) hervor, das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist.
Zwar sind derzeit keine Sanktionen an die "Nichtangabe" der Steuernummer geknüpft, da dies das geltende EU-Recht noch nicht zulässt. Daher ist der Vorsteuerabzug auch nicht in Gefahr, wenn auf der Rechnung keine Steuernummer angegeben ist. Wer aber unangenehme Nachfragen des Betriebsprüfers bzw. Kontrollmitteilungen vermeiden will, sollte die Steuernummer in den Rechnungen ausweisen und auch seine Geschäftspartner auf diese Neuerung hinweisen.
Ab dem 1. Juli 2002 sind Sie als leistender Unternehmer (auch Klein- und Kleinstunternehmer) verpflichtet, in jeder Rechnung Ihre vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Dies geht aus § 14 Abs. 1a des "Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes" (StVBG) hervor, das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist.
Zwar sind derzeit keine Sanktionen an die "Nichtangabe" der Steuernummer geknüpft, da dies das geltende EU-Recht noch nicht zulässt. Daher ist der Vorsteuerabzug auch nicht in Gefahr, wenn auf der Rechnung keine Steuernummer angegeben ist. Wer aber unangenehme Nachfragen des Betriebsprüfers bzw. Kontrollmitteilungen vermeiden will, sollte die Steuernummer in den Rechnungen ausweisen und auch seine Geschäftspartner auf diese Neuerung hinweisen.