Warum beim rot-grün-roten Enteignungsplan ein juristisches Fiasko droht
Nehmt mal den 1 € für ein Probe_ABO bei der Welt in die Hand. Nach dem lesen des Artikels, ist das Thema Enteignung / Vergesellschaftung erledigt.
kleiner Auszug ;
Bei großflächiger Verstaatlichung gilt nicht anders als beim Häuschen die Verhältnismäßigkeit schon für die Eigentumsübertragung auf den Staat. Dies folgt nicht nur aus Artikel 15 des Grundgesetzes (der gewissermaßen eine Verlängerung des Eigentumsartikels 14 ist), sondern auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das ist nicht trivial, weil die Verstaatlichung Zigtausender Wohnungen keinen neuen Wohnraum schafft. Noch schwieriger ist die Verhältnismäßigkeit bei der gebotenen Entschädigung zu betrachten, weil dieser Wertausgleich überhaupt erst die Rechtfertigung für das „Sonderopfer“ der Enteigneten schafft.
Kein Berliner Billigtarif für das neue linke Establishment
Spannend wird es aber, wenn wir auf die internationale Dimension blicken. Vom norwegischen Pensionsfonds bis zu nordamerikanischen Investoren trifft eine Enteignungswelle viele Ausländer jedenfalls als Gesellschafter deutscher Wohnungsunternehmen. Das allgemeine Völkergewohnheitsrecht bindet die Enteignung von Ausländern grundsätzlich an eine angemessene Entschädigung, was den Marktwert bedeuten dürfte.
Kein Berliner Billigtarif für das neue linke Establishment
Spannend wird es aber, wenn wir auf die internationale Dimension blicken. Vom norwegischen Pensionsfonds bis zu nordamerikanischen Investoren trifft eine Enteignungswelle viele Ausländer jedenfalls als Gesellschafter deutscher Wohnungsunternehmen. Das allgemeine Völkergewohnheitsrecht bindet die Enteignung von Ausländern grundsätzlich an eine angemessene Entschädigung, was den Marktwert bedeuten dürfte.
Kein Berliner Billigtarif für das neue linke Establishment
Spannend wird es aber, wenn wir auf die internationale Dimension blicken. Vom norwegischen Pensionsfonds bis zu nordamerikanischen Investoren trifft eine Enteignungswelle viele Ausländer jedenfalls als Gesellschafter deutscher Wohnungsunternehmen. Das allgemeine Völkergewohnheitsrecht bindet die Enteignung von Ausländern grundsätzlich an eine angemessene Entschädigung, was den Marktwert bedeuten dürfte.
Darüber hinaus schützt eine Reihe internationaler Verträge nicht nur direkt enteignete Unternehmen, sondern auch die mittelbar betroffenen Gesellschafter und sonstigen Anteilseigner. Dies gilt für die meisten deutschen Investitionsschutzverträge, bei denen schon das wirtschaftliche Eigeninteresse der Bundesrepublik auch Kapitalbeteiligungen unter den Eigentumsschutz gestellt hat.
Für britische Investoren garantiert das allgemeine Kooperationsabkommen der EU mit dem Vereinigten Königreich die Meistbegünstigung, die sich an dem weitestgehenden vertraglichen Schutz für Investoren aus anderen Ländern orientiert. Das EU-Wirtschaftsabkommen mit Kanada enthält einen detaillierten Investitionsschutz auch für Aktionäre. Allerdings ist das entsprechende Kapitel noch nicht in Kraft getreten, äußert aber doch gewisse Vorwirkungen im Sinne von Treu und Glauben und einem Vereitelungsverbot.
Besonders vorausschauend hat die Regierung der USA beim Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsabkommen von 1954 agiert. Hierin schützen Deutschland und die Vereinigten Staaten Angehörige der anderen Seite bei Entschädigung vor „unbilligen oder diskriminierenden“ Maßnahmen. Daran muss sich jede Differenzierung etwa nach der Zahl der Wohnungen messen lassen. Die Enteignung muss dem allgemeinen Wohl entsprechen, was bei der Begünstigung von Mietern bestimmter großer Gesellschaften nicht zweifelsfrei ist. Selbstverständlich muss die Entschädigung „dem Wert des entzogenen Eigentums“ entsprechen.
Hier gibt es also kein Schwadronieren von einem Berliner Billigtarif für das neue linke Establishment. Klar fällt auch der Schutz US-amerikanischer Bürger oder Unternehmen aus, die in erheblichem Maße an einer enteigneten Gesellschaft beteiligt sind. Für sie gilt der Enteignungsschutz mit Entschädigung zum Marktwert. Auch die Meistbegünstigung hat man nicht vergessen. BlackRock und andere US-amerikanische Investoren können das Verstaatlichungsdebakel entspannt betrachten. Sie müssen nicht einmal die beim Aktienverkauf fällige Courtage bezahlen. Es wäre beruhigend, wenn der Staat des Grundgesetzes auch seinen eigenen Angehörigen einen ähnlichen Schutz ihres marktwirtschaftlichen Engagements oder der Früchte eines Arbeitslebens sichern würde.
Vielleicht aber spielt das Linksbündnis ganz bewusst mit diesen rechtlichen Hürden. Scheitert das Enteignungsgespinst, kann das linke Lager verkünden, man habe ja gewollt, aber der bürgerliche Rechtsstaat sei wieder einmal sozialistischer Wohltat in den Arm gefallen.
Sparbuch Schlüchtern Long !