Travel24.com AG:
Gegenanträge der SdK zur Hauptversammlung am 12. Juni 2002
Zur Hauptversammlung der Travel24.com AG am 12. Juni 2002 in München hat die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK) Gegenanträge eingereicht, in denen sie sich gegen die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie gegen diverse Satzungsänderungen wendet.
Nach Ansicht der SdK kann die Verwaltung schon allein deswegen nicht entlastet werden, weil sie es offensichtlich versäumt hat, ein funktionsfähiges Rechnungswesen zu installieren. So schreibt der Wirtschaftsprüfer in seinem nur eingeschränkt erteilten Bestätigungsvermerk „Ob und inwieweit die Ordnungsgemäßigkeit der unterjährigen Konzernrechnungslegung sichergestellt war, kann von uns nicht abschließend beurteilt werden, da im Finanz- und Rechnungswesen der Aeroworld GmbH organisatorische und technische Probleme, die zwar inhaltlich erkannt, jedoch im Geschäftsjahr 2001 noch nicht abschließend behoben wurden, bestanden.“ Die Aeroworld GmbH ist eine 100prozentige Tochter der Travel24.com AG.
Der Vorstand hat zudem durch den Rückkauf eigener Aktien die Liquiditätskrise der Gesellschaft verschärft. So erwarb Travel24.com seit der im Dezember 2000 erteilten Genehmigung zum Aktienrückkauf eigene Aktien im Gesamtwert von 1,4 Millionen Euro. Der durchschnittliche Einstandspreis lag bei rund 3,60 Euro. Aktuell notiert die Aktie bei nur noch rund 45 Cent.
Trotz einer vorsorglichen Anzeige eines Verlustes in Höhe der Hälfte des Grundkapitals (Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung) hat es der Vorstand des weiteren versäumt, der Hauptversammlung entsprechende Kapitalmaßnahmen vorzuschlagen. Nach Ansicht der SdK ist ein deutlicher Kapitalschnitt mit anschließender Kapitalerhöhung notwendig, um das Eigenkapital der Gesellschaft zu stärken. Statt dessen will der Vorstand die Satzung so ändern, dass er das Grundkapital erhöhen kann, ohne den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die SdK wendet sich aus zwei Gründen gegen diese Satzungsänderung:
Zum einen kann eine Kapitalerhöhung auf Grund des vorgeschriebenen Mindestnennwertes von einem Euro je Aktie ohne Kapitalschnitt nicht platziert werden (aktueller Kurs: 0,45 Euro).
Außerdem bedeutet ein genehmigtes Kapital unter Ausschluß des Bezugsrechtes für den Fall eines Kursanstieges umfassende Freiheiten für den Vorstand. Dass dieser nicht mit solchen Instrumenten umgehen kann, hat er beim Aktienrückkauf deutlich unter Beweis gestellt.
Schließlich wendet sich die SdK gegen die in Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Satzungsänderungen. Sämtliche Änderungen sind nach SdK-Auffassung überflüssig, da sie bereits im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) geregelt sind. Sie sind ohne Satzungsänderung wirksam.
München, 14. Mai 2002
Quelle: www.sdk.org
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