Teilabschaltung der Glasfasernetze


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Teilabschaltung der Glasfasernetze

 
05.07.02 06:20
Die Teilabschaltung der Glasfaser-Netze der KPNQwest hat auch in Deutschland zu deutlichen Behinderungen im Internet geführt.

vwd BERLIN. Vor allem Unternehmen, die ihren Datenverkehr über die KPNQwest-Tochter Ebone führten, und zahlreiche Internet-Kunden der Deutschen Telekom AG hätten von und nach Deutschland Verzögerungen festgestellt, sagte der stellvertretende Chefredakteur des Computer-Magazins „C't“, Jürgen Kuri. Die Telekom habe Ebone bisher für einen beträchtlichen Teil ihres Datenverkehrs genutzt. Dagegen betonte ein Sprecher der Telekom, für Geschäftskunden sei rechtzeitig Vorsorge getroffen worden. Diese hätten „praktisch nichts bemerkt“. Ebone als in Belgien ansässige Tochter von KPNQwest hatte einen Teil der so genannten Internet-Backbones betrieben. Dies sind besonders leistungsstarke Internet-Fernleitungen, die das Rückgrat des weltumspannenden Datennetzes bilden. Ebone hatte seit Montag schrittweise die Kapazität heruntergefahren und war schließlich durch die Konkursverwalter von KPNQwest am Dienstag ganz abgeschaltet worden. Insgesamt besteht am Markt der so genannten Internet-Backbones ein Überangebot. Allerdings mussten die bislang über Ebone laufenden Datenströme erst schrittweise auf freie Leitungen umgeleitet werden. Zeitweise soll Ebone etwa die Hälfte des europäischen Internetverkehrs übernommen haben. Nachdem KPNQwest Ende Mai in die Insolvenz gegangen war, waren die meisten Ebone-Kunden bereits zu anderen Anbietern gewechselt. Von den Problemen nicht betroffen sind die KPNQwest-Datenleitungen innerhalb Deutschlands.


Checkliste im Falle einer Providerinsolvenz


Wie die jüngste Entwicklung der KPN Qwest zeigt, ist auch der Wirtschaftszweig der Internet Service Provider nicht vor Insolvenzfällen gefeit. Wie sollten sich Kunden der Provider in diesem Fall verhalten? Die nachfolgende Checkliste fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

Providervertrag

Im Falle der Insolvenz kann der Insolvenzverwalter wählen, ob der Providervertrag weiter bestehen soll. Erklärt er den Vertrag für beendet, ist der Kunden nicht verpflichtet, weiterhin Entgelte zu entrichten. Der Provider muss in Zukunft keine Leistungen mehr erbringen. Den Schaden durch die Beendigung kann der Kunde als Insolvenzforderung geltend machen.

Entscheidet sich der Insolvenzverwalter für eine Vertragserfüllung ist der Kunde verpflichtet, weiterhin die Entgelte zu entrichten, kann aber im Gegenzug auch die Leistungen weiter verlangen. Um Rechtssicherheit zu erhalten, sollte der Kunde den Insolvenzverwalter auffordern, sich für eine der beiden Möglichkeiten zu entscheiden (§ 103 Abs. 2 InsO).

  • Aufforderung an den Insolvenzverwalter, sich über dessen Wahlrecht nach § 103 InsO zu erklären.

  • Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung ab, sollten die Ersatzansprüche, insbesondere alle Schäden die durch die Leistungseinstellung entstehen, zur Insolvenztabelle angemeldet werden.


Domainrechte

Die Rechte an den Domains sind in der Regel nicht Teil der Insolvenzmasse. Sie stehen weiterhin den jeweiligen Kunden zu, auch wenn der Provider sie in dessen Auftrag registrieren ließ.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Provider selbst als Domaininhaber registriert ist. Diese Praxis war früher nicht unüblich und führt dazu, dass die Domain als Teil der Insolvenzmasse behandelt werden kann. Ein Verlust der Domainrechte durch die Providerinsolvenz ist nur in diesem speziellen Fall zu befürchten.

Kunden, die ihre Domain von einem insolventen Provider verwalten lassen, sollten selbst überprüfen, ob der Provider seine Verpflichtungen gegenüber dem Domain-Verwalter DeNic noch erfüllt:

  • Wer ist als Domaininhaber bei der DeNic (www.denic.de) registriert: Der Kunde oder der Provider?

  • Sind die technischen Voraussetzungen für die Konnektierung der Domain weiterhin gewährleistet (§ 3 Abs. 2 Registrierungsbedingungen)?

  • Wurde die Registrierungsgebühr und die Pflegegebühr für die Domain jeweils pünktlich bezahlt (§ 4 Registrierungbedingungen)? Falls nicht, sollte dies vom Kunden nachgeholt werden.


Web Access

Da die Provider selbst in der Regel nicht genug Leitungen zur Verfügung stehen, sind sie darauf angewiesen, die Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen. Unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter die Verträge mit den Kunden als wirksam betrachten möchte, besteht die Gefahr, dass diese Drittunternehmen - wie beispielsweise die Deutsche Telekom - die Lieferverträge mit dem Provider ihrerseits kündigen. Das ist meist dann der Fall, wenn der Provider seinerseits mit zwei oder mehr Monatszahlungen in Verzug ist.

Der Zeitfaktor für den Wechsel eines Providers beträgt in der Regel zwischen 4 und 8 Wochen.

  • Daher: Frühzeitig Alternativangebote einholen, um im Zweifelsfall schnell den Provider wechseln zu können.


Hosting-Leistungen

So weit der Provider Hosting-Leistungen erbringt, das heisst der Zentralrechner des Unternehmens im Rechenzentrum des Providers steht, besteht die Gefahr, dass die gehosteten Daten unwiederbringlich verloren gehen. Dies kann dann passieren, wenn die Server des Providers unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden und von den Lieferanten abgeholt werden oder die Deutsche Telekom die Leistungen des Providers sperrt. In diesem Fall stehen den Kunden nur Schadenersatzansprüche gegen die Insolvenzmasse zu. Daher sollte der Kunde die Daten frühzeitig sichern lassen.

Hat der Provider für den Kunden nicht nur Daten gespeichert, sondern auch strukturiert - beispielsweise in Form von Datenbanken -, liegt der Fall komplizierter. An den Ergebnissen können dann urheberrechtliche Leistungsschutzrechte des Providers entstanden sein, die in die Insolvenzmasse fallen. Nutzt der Kunde diese Datenbanken ohne eine Einwilligung des Insolvenzverwalters, kann er mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert werden. Diese Problematik sollte daher mit dem Insolvenzverwalter geklärt werden.

  • Sind die vom Provider verwalteten Daten hinreichend gesichert?

  • Wenn nicht, sollte der Insolvenzverwalter zur Herausgabe der Daten aufgefordert werden.

  • Hat der Provider die Daten eigenständig strukturiert und ein Datenbanksystem für den Kunden geschaffen?

  • Wenn ja, sollte mit dem Insolvenzverwalter geklärt werden, ob dieses System auch außerhalb des Providervertrages genutzt werden kann.


Gruß
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