Viele Steuerzahler brüten in diesen Tagen über ihrer Steuerklärung. Arbeitnehmer und Freiberufler stehen dabei häufig vor dem Problem: Wie mache ich die Kosten für einen PC steuerlich geltend? In der Vergangenheit war bei dieser Frage Krach mit dem Fiskus vorprogrammiert. Denn die Finanzbeamten verfuhren nach einem rigorosen "Alles oder Nichts" Prinzip: Wenn der Steuerzahler seinen PC nicht zu über 90 Prozent beruflich nutzte, gab es keinen Pfennig. Doch die Zeiten, in denen Finanzämter mit einem diskreten Hinweis auf Joystick und Soundkarte den kompletten Werbungskostenabzug versagen konnten, sind vorbei. Jetzt können Bürger die Kosten in dem Umfang absetzen, in dem sie den PC tatsächlich beruflich nutzen.
Das Finanzministerium will für alle Berufsgruppen festlegen, wie viel Prozent jeweils abziehbar sind. Ein entsprechendes Rundschreiben an die Finanzämter steht aber noch aus. Bis dahin sind die Finanzbeamten angewiesen, großzügig zu verfahren. Wer das Finanzamt überzeugen will, sollte
eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, aus der hervorgeht, wie hoch der berufliche Nutzungsanteil des PC ist, oder
entsprechende Aussagen von Familienmitgliedern oder Arbeitskollegen einreichen.
Doch Vorsicht: Die PC-Kosten sind nur dann sofort und auf einen Schlag abziehbar, wenn die komplette Anlage mit Monitor und Drucker nicht mehr als 410 Euro ohne Umsatzsteuer gekostet hat. Ansonsten muss der Steuerzahler den Kaufpreis auf die Nutzungsdauer des Geräts verteilen. Die Finanzämter gestehen Computern eine Lebensdauer von drei Jahren zu, bei Laptops sind es fünf Jahre.
Beispiel: Ein Lehrer hat sich im Januar 2001 einen Computer für 1.500 Euro gekauft. Er nutzt ihn zu 40 Prozent, um seinen Unterricht vorzubereiten. Bei einer Nutzungsdauer von drei Jahren kann er pro Jahr maximal 500 Euro absetzen. Da er den Computer im Jahr 2001 zu 40 Prozent für den Job verwendet hat, kann er in diesem Jahr 200 Euro in der Steuererklärung angeben (500 Euro x 0,4).
Ist der Rechner kaputt und kann er auch nicht mehr repariert werden, darf der Steuerzahler den Restwert sofort abschreiben.
Kosten für Computerzeitschriften sind absetzbar, wenn der Steuerzahler die Magazine abonniert hat, um sich im Job auf dem Laufenden zu halten. Wer EDV-Kurse besucht, hat beim Finanzamt nur dann eine Chance, wenn die Veranstaltungen für seinen Beruf nützlich sind.
Das Finanzministerium will für alle Berufsgruppen festlegen, wie viel Prozent jeweils abziehbar sind. Ein entsprechendes Rundschreiben an die Finanzämter steht aber noch aus. Bis dahin sind die Finanzbeamten angewiesen, großzügig zu verfahren. Wer das Finanzamt überzeugen will, sollte
eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, aus der hervorgeht, wie hoch der berufliche Nutzungsanteil des PC ist, oder
entsprechende Aussagen von Familienmitgliedern oder Arbeitskollegen einreichen.
Doch Vorsicht: Die PC-Kosten sind nur dann sofort und auf einen Schlag abziehbar, wenn die komplette Anlage mit Monitor und Drucker nicht mehr als 410 Euro ohne Umsatzsteuer gekostet hat. Ansonsten muss der Steuerzahler den Kaufpreis auf die Nutzungsdauer des Geräts verteilen. Die Finanzämter gestehen Computern eine Lebensdauer von drei Jahren zu, bei Laptops sind es fünf Jahre.
Beispiel: Ein Lehrer hat sich im Januar 2001 einen Computer für 1.500 Euro gekauft. Er nutzt ihn zu 40 Prozent, um seinen Unterricht vorzubereiten. Bei einer Nutzungsdauer von drei Jahren kann er pro Jahr maximal 500 Euro absetzen. Da er den Computer im Jahr 2001 zu 40 Prozent für den Job verwendet hat, kann er in diesem Jahr 200 Euro in der Steuererklärung angeben (500 Euro x 0,4).
Ist der Rechner kaputt und kann er auch nicht mehr repariert werden, darf der Steuerzahler den Restwert sofort abschreiben.
Kosten für Computerzeitschriften sind absetzbar, wenn der Steuerzahler die Magazine abonniert hat, um sich im Job auf dem Laufenden zu halten. Wer EDV-Kurse besucht, hat beim Finanzamt nur dann eine Chance, wenn die Veranstaltungen für seinen Beruf nützlich sind.