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Steuer auf Aktiengewinne


Beiträge: 9
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adian:

Steuer auf Aktiengewinne

2
19.03.07 15:42
Habe gerade einen Bericht gefunden und wundere mich sehr:

Zitat: Auf Gewinne aus Aktien- und Immobilienverkäufen werden künftig pauschal 20 Prozent Steuer erhoben. Bislang waren Aktiengewinne nach der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei, bei Immobilien galt eine Haltedauer von mindestens zehn Jahren. Die Neuregelungen werden voraussichtlich nur für Wertpapiere und Immobilien gelten, die nach dem 1. Januar 2007 erworben werden.
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Meier:

Steuer

 
19.03.07 15:44
Die Neuregelungen werden voraussichtlich nur für Wertpapiere gelten, die nach dem 1. Januar 2009 erworben werden. Bei Immobilien bleibt die 10-jährige Spekufrist erhalten.
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adian:

dachte ich auch aber

 
19.03.07 15:47
warum schreiben die ab 01.01.2007???
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Blume1:

Kopier den Bericht doch hier rein. o. T.

 
19.03.07 15:47
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Blume1:

Oder die Quelle? o. T.

 
19.03.07 15:51
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adian:

Beitrag

 
19.03.07 15:52
www.karriere.de/psjuka/fn/juka/SH/0/sfn/...id/21823/index.html

Sparerfreibetrag & Aktiengewinne
Anleger müssen ihre Zinserträge und Aktiengewinne ab 2007 höher versteuern, denn der Sparerfreibetrag wird halbiert. Ledige, die mehr als 750 Euro Zinsen pro Jahr erhalten, müssen diese künftig mit ihrem individuellen Steuersatz versteuern. Die Freigrenze überspringen bereits Anleger, die mehr als 25.000 Euro zu einem Zinssatz von drei Prozent anlegen. Für Verheiratete liegt die Freigrenze ab 2007 bei 1.500 Euro. Bis einschließlich 2006 sind Zinseinnahmen noch bis 1.370 Euro für Ledige und 2.740 Euro für Ehepaare steuerfrei. Sparer sollten die Schonfrist nutzen, um ihr Portfolio an die neue Situation anzupassen.
Auf Gewinne aus Aktien- und Immobilienverkäufen werden künftig pauschal 20 Prozent Steuer erhoben. Bislang waren Aktiengewinne nach der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei, bei Immobilien galt eine Haltedauer von mindestens zehn Jahren. Die Neuregelungen werden voraussichtlich nur für Wertpapiere und Immobilien gelten, die nach dem 1. Januar 2007 erworben werden.
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Blume1:

Ach, wie alt ist denn das Ding? o. T.

 
19.03.07 15:56
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Blume1:

Das ist doch schon Asbach? o. T.

 
19.03.07 15:58
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Prof. Dr. Weis.:

Hier die aktuellen Eckpunkte

 
19.03.07 16:14
des Referentenentwurfs:

-  Grundsätzlich einheitliche Besteuerung von Erträgen (Zinsen, Dividenden, Investmenterträgen, Zertifikatserträgen usw.), und Gewinnen aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % ab 1.1.2009 (Abgeltungssteuer zzgl. Soli und KiSt.)  

-  Wegfall der sog. "Veräußerungsfrist", d. h. Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften unabhängig von der Haltedauer beim Anleger. Anwendung der Neuregelung nur für nach dem 31. Dezember 2008 erworbene Kapitalanlagen  

-  Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens für natürliche Personen (§ 3 Nr. 40 EStG) bei Einkünften im Privatvermögen - im Betriebsvermögen wird eine Lösung angestrebt, die zu keiner steuerlichen Benachteiligung bezogener Gewinnausschüttungen führt; unveränderte Fortführung der Befreiung von Beteiligungserträgen und Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen bei Körperschaften (§ 8 KStG).  

-  Bemessungsgrundlage: Bruttoerträge, die nur durch den Sparer-Pauschbetrag (=zusammengefasster Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag) reduziert werden. Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug ist nicht möglich.  

-  Steuerfestsetzung durch das Finanzamt mit dem Abgeltungssteuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen und für Veräußerungsgewinne, bei denen ein Quellensteuerabzug nicht möglich ist (etwa für im Ausland erzielte Erträge und Veräußerung von GmbH-Anteilen); Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten (z. B. aus Aktiengeschäften) im Rahmen dieser "besonderen" Steuerfestsetzung. Die Verlustrechnung wird auf die Einkünfte aus Kapitalanlagen (Erträge und Veräußerungsgeschäfte) begrenzt.  

-  Veranlagungsoption, d. h. Steuerpflichtige können - zu ihrem Vorteil - zur Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen optieren.  

-  Durch die Abgeltungssteuer ist ein Kontenabruf zur Verifikation der Kapitaleinkünfte grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Dies wird durch eine gesetzliche Änderung in § 93 AO klargestellt.  


Gruß

Prof.Dr.Weissnix
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Rechne immer mit dem Schlimmsten...
und Du kannst nur positiv überrascht werden :-)

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