Nach IFRS können oder müssen Zuschreibungen auf aktivierte Vermögenswerte je nach Sachverhalt ggf. auch über die historischen Kosten hinaus vorgenommen werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn Vermögenswerte mit dem beizulegenden Zeitwert Fair Value bilanziert werden. Erfolgt eine Fair-Value-Bilanzierung nach der Neubewertungsmethode (revaluation model), so sind Zuschreibungen über die historischen Kosten hinaus erfolgsneutral im Eigenkapital gegenzubuchen, so dass also die Erfolgsrechnung (zunächst) nicht berührt wird. Bei Anwendung der Fair-Value-Methode (fair value model), auch als Full Fair Value Accounting bezeichnet, sind auch Zuschreibungen über die historischen Kosten hinaus sofort erfolgswirksam zu erfassen.
Bei Positionen, die mit (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert werden, dürfen keine Zuschreibungen über diese hinaus vorgenommen werden. Hier entspricht die Vorgehensweise also jener in der deutschen handelsrechtlichen Rechnungslegung.
Nach IFRS existiert ein generelles Wertaufholungsgebot.
Quelle: Wikipedia
Gruß
Prof.Dr.Weissnix
Rechne immer mit dem Schlimmsten...
und Du kannst nur positiv überrascht werden :-)