NAV lt. untestiertem Halbjahresbericht 2018:
30.09.2017 NAV = 0,64 €/Aktie
31.03.2018 NAV = 0,58 €/Aktie
"Wenn die Gruppe nach Berücksichtigung der Ergebnisse im PwC-Bericht, einschließlich der daraus resultierenden Auswirkungen, der Ansicht ist, dass die Anpassungen der gesamten Eigenkapitalposition der Gruppe, wie sie sich in den am 29. Juni 2018 veröffentlichten ungeprüften Halbjahresergebnissen widerspiegeln, wesentlich außerhalb der Linie liegen, wird die Gruppe den Markt informieren, sobald sie Kenntnis von einer solchen wesentlichen Abweichung erlangt." (PWC-Bericht, S. 8). Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator
Da Steinhoff bis dato den Markt über keine signifikanten Abweichungen informiert hat und Phase 2 des PWC-Untersuchung keinen maßgebenden Einfluss auf die Zahlen hat, ist der BW 0,58 € (Stand 31.03.2018).
Für das 2. HJ 2018 sind ja die Zahlen von Pepkor SA und EU, Greenlit, Confo und MF vor CH11 bekannt. Allerdings sind diese bis auf Pepkor SA alle untestiert.
Ich gehe daher davon aus, dass das Ergebnis im 2. Halbjahr 2018 durch Einmaleffekte, wie das teuer erkaufte LUA (Support Letter Fee, July Consent Fee, Early Bird Fee, Lock-Up, Roll-Over Fee, Maturity Fee) und die notwendigen aber teuren Anwalts- und Beraterkosten, sowie Verluste bei Greenlit, Confo und vor allem MF negative sein wird. Die positiven Ergebnisbeiträge der beiden Zugpferde (Pepkor SA und EU) dürften diese Verluste leider nicht kompensiert haben. Der schwache Rand und starke Dollar im 2 Halbjahr 2018 waren bestimmt auch nicht hilfreich.
Lange Rede kurzer Sinn. Ich erwarte zum 30.09.2018 ein NAV zwischen 0,3-0,35€/Aktie.
Für 2019 erwarte ich ceteris paribus einerseits tolle operative Zahlen von Pepkor SA/EU, und MF wird richtig outperformen. Schade nur, dass 49% von MF ohne Gegenleistung abgegeben wurde. Dies wird den BW deutlich mindern. Um ehrlich zu sein, bin ich im Nachhinein sogar froh, dass es nur die Hälfte war. Ich hatte anfangs mit deutlich mehr gerechnet.
Weitere Restrukturierungskosten und insbesondere die seit dem 14.12.2018 laufenden PIK-Zinsen werden andrerseits die operativen Verbesserungen unterm Strich zunichtemachen.
Daher rechne ich wie einige im Forum mit zeitnaher Umschuldung mit einem Zins unter 6% und Rückführung der Schulden in überschaubarem Rahmen. Alles andere macht einfach keinen Sinn.
Klagen (Damoklesschwert):
Was den Klagen durch VEB in Amsterdam und TILP in Frankfurt angeht, bin ich etwas verwirrt. Ich geh zwar letztendlich vom Vergleich aus, aber der Beschluss des Landgerichts in Frankfurt bringt mich keinen Zentimeter weiter.
Ich versuch mal kurz aus der Erinnerung heraus zu rekapitulieren.
Das Amsterdamer Gericht hält sich für zuständig, weil Steinhoff einfach seinen Sitz in NL hat. Und alle Anträge von Steinhoff, um das Verfahren dort auszusetzen, wurden ja bereits abgewiesen, mit der Begründung,
- es gibt keine Situation, in der verschiedene Gerichte unvereinbare Entscheidungen über dieselbe
Handlung treffen könnten, da die Klagen von VEB und TILP nicht gleich sind.
- das Landgericht in Frankfurt hat noch nicht über seine Zuständigkeit im TILP-Verfahren entschieden
und
- es ist fraglich, ob sich das TILP-Verfahren für ein KapMug-Verfahren eignet.
- Darüber hinaus ist ungewiss, ob es zu einer tatsächlichen Verweisung aus dem TILP-Verfahren (und
mindestens neun weiteren ähnlichen Verfahren) an das Oberlandesgericht kommen wird.
- Es ist daher auch unklar, ob eine Musterfeststellung in einem KapMug-Verfahren innerhalb eines
angemessenen Zeitraums zu erwarten ist.
Allerdings wollte das Gericht in Amsterdam mit der Hauptklage erst weiter machen, wenn das Land Gericht in Frankfurt hinsichtlich seiner Zuständigkeit entschieden und das Verfahren an das Oberlandesgericht verwiesen hat, um eine Entscheidung in einem KapMug-Verfahren zu erwirken.
Jetzt geht das Landgericht in Frankfurt einerseits von seiner Zuständigkeit aus, da Steinhoff an der Börse in Frankfurt notiert und somit deutsches Recht maßgebend ist. Andererseits wird das KapMug-Verfahren wegen Anträge 6,7 und 8, die sich mit der internationalen Zuständigkeit des Gerichts befassen, als unzulässig verworfen.
Wo stehen wir konkret nun? Darf VEB in Amsterdam weiter klagen?