Sofern das englische Gericht sich von seiner Zuständigkeit für die Billigung des SoA überzeugen konnte, obliegt es seinem Ermessen, das Scheme zu billigen. In der Praxis wird das englische Gericht sein Ermessen zur Billigung eines Scheme of Arrangement für ausländische Unternehmen nur ausüben, wenn:
– eine hinreichende Verbindung zur englischen Gerichtsbarkeit besteht,
und
– es wahrscheinlich ist, dass das Scheme seinen Zweck erfüllen kann.
Entsprechend wird das englische Gericht prüfen, welche Auswirkungen das Scheme of Arrangement haben wird und ob dieses in jeder Jurisdiktion, in welcher eine Anerkennung erforderlich wäre, auch anerkannt werden wird. Diese Prüfung erfolgt individuell von Fall zu Fall, wobei das englische Gericht Sachverständigengutachten zu den jeweils betroffenen Jurisdiktionen einholen kann.
Soweit stellt die heutige „Telefonkonferenz“ zum S155 Proposal eine zum (i) klare Ansage dar, auch diesen Weg zu gehen, zum (ii) eine flankierende Maßnahme für die Termine am 26, 27 Jan. Alles bedacht, damit bloß kein Spagetti Schaden nimmt. :)
Quellen:
www.mayerbrown.com/-/media/files/..._-schemeofarrangement.pdf