Steuerfalle Gemeinschaftskonto, 19.09.2002
Steuerfalle Gemeinschaftskonto
Gemeinschaftskonten sind steuerrechtlich riskant, wenn sie in Form des Oder-Kontos, d.h. die Partner sind jeweils einzeln verfügungsberechtigt, geführt werden. Nach den AGB der Banken wird stets ein Oder-Konto errichtet, wenn die Inhaber nicht schriftlich etwas anderes festlegen. Die Gemeinschaftskonten von Ehegatten und Lebenspartnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind also in der Regel Oder-Konten.
Fehlen dabei vertragliche Vereinbarungen über die Konto-Aufteilung, geht der Fiskus automatisch davon aus, dass beide Kontoinhaber je zur Hälfte an dem Guthaben beteiligt sind. Aus diesem Grund beinhalten Gemeinschaftskonten schenkungs und erbschaftsteuerliche Risiken.
Das ergibt sich auch aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Hessischen Finanzgerichtes: Der Ehemann der Klägerin hatte ein Oder-Konto eröffnet und darauf ein Guthaben einbezahlt. Das Finanzamt vertrat die Meinung, dass eine steuerpflichtig freigebige Zuwendung zu Gunsten der Ehefrau stattgefunden habe. Und auch die Finanzrichter verfolgten diese Auffassung. Wie das Finanzgericht jetzt entschied, hat sich die Ehefrau bzw. der Lebenspartner durch die Errichtung des Oderkontos auf Kosten des Partners bereichert, da sie im Innenverhältnis zu 50 % über das Kontoguthaben des Mannes frei verfügen kann.
Richtet nämlich der Ehegatte mit seinem Geldvermögen zu Gunsten seines Ehepartners ein Oder-Konto ein, so kann laut Urteilsbegründung das Finanzamt darin eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung in Höhe von 50 % des Guthabens sehen. Wenn auf diese Weise innerhalb von 10 Jahren mehr als 307.000 Euro zusammen kommen, wird Schenkungsteuer fällig (FG Hessen, Az. 1 K 2651/00, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, Az. II B 145/01).).
Steuerfalle Gemeinschaftskonto
Gemeinschaftskonten sind steuerrechtlich riskant, wenn sie in Form des Oder-Kontos, d.h. die Partner sind jeweils einzeln verfügungsberechtigt, geführt werden. Nach den AGB der Banken wird stets ein Oder-Konto errichtet, wenn die Inhaber nicht schriftlich etwas anderes festlegen. Die Gemeinschaftskonten von Ehegatten und Lebenspartnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind also in der Regel Oder-Konten.
Fehlen dabei vertragliche Vereinbarungen über die Konto-Aufteilung, geht der Fiskus automatisch davon aus, dass beide Kontoinhaber je zur Hälfte an dem Guthaben beteiligt sind. Aus diesem Grund beinhalten Gemeinschaftskonten schenkungs und erbschaftsteuerliche Risiken.
Das ergibt sich auch aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Hessischen Finanzgerichtes: Der Ehemann der Klägerin hatte ein Oder-Konto eröffnet und darauf ein Guthaben einbezahlt. Das Finanzamt vertrat die Meinung, dass eine steuerpflichtig freigebige Zuwendung zu Gunsten der Ehefrau stattgefunden habe. Und auch die Finanzrichter verfolgten diese Auffassung. Wie das Finanzgericht jetzt entschied, hat sich die Ehefrau bzw. der Lebenspartner durch die Errichtung des Oderkontos auf Kosten des Partners bereichert, da sie im Innenverhältnis zu 50 % über das Kontoguthaben des Mannes frei verfügen kann.
Richtet nämlich der Ehegatte mit seinem Geldvermögen zu Gunsten seines Ehepartners ein Oder-Konto ein, so kann laut Urteilsbegründung das Finanzamt darin eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung in Höhe von 50 % des Guthabens sehen. Wenn auf diese Weise innerhalb von 10 Jahren mehr als 307.000 Euro zusammen kommen, wird Schenkungsteuer fällig (FG Hessen, Az. 1 K 2651/00, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, Az. II B 145/01).).