Quelle:
#1688 Minninger
Ergo: Antragsbeschluss vom 10. August 2015 nach §39 Abs. 2 BörsG
Quelle vereinfacht
#1831 tbhomy
"Der Deutsche Bundestag hat gestern § 39 Börsengesetz um eine Regelung des Delisting ergänzt. Sie gilt für alle derartigen Vorgänge ab dem 7.9.2015."
Ergo: Nur für Vorgänge ab dem 7. September 2015.
Quelle exakt:
dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2015/0482-15.pdfhier Seite 15: Artikel 2 - Änderung des Börsengesetzes; daraus Seite 16 unten: Punkt 2 - BörsG §52 Absatz 9 (neu) - Übergangsregelung
„(9) Auf Anträge auf Widerruf der Zulassung von Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zum Handel im regulierten Markt, die nach dem 7. September 2015 und vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 17 Absatz 1 dieses Gesetzes] gestellt
worden sind..."
Ergo: Es gilt das Datum des Antrags zum Delisting.
Der Antrag für die Rinol AG wurde VOR dem 7. September gestellt. Nach Gesetzestext gilt die Regelung nach §39 BörsG NEU demnach NICHT für die Rinol AG. Es gilt §39 BörsG ALT.
Zitat vom 7.10.2015:" Jetzt steht ja dank Bundesregierung fest, was gilt und was nicht."
Wer selbst gelesen hätte...SEUFZ. Nun endlich alle zufrieden hier ? Und wem darf ich meine Zeit und Arbeit in Rechnung stellen?
Leute, Leute...kann mir bei Einigen kaum vorstellen, dass sie an der Börse Geld verdienen...lest euch in die Gesetzestexte ein. Bitte.