Was ricardo sich mit den UVP geleistet war ein großer Fehler, vor allen Dingen, da sowieso zu der Zeit viel Negatives über Ricardo berichtet wurde. Als Ricardo-Aktionär hätte ich mir nach den vorherigen Fehlern (insbes. Lieferschwierigkeiten) auch mehr Nachsichtigkeit gewünscht. Schließlich bedeutet ein gutes Image und der Aufbau einer positv besetzten Marke, fast alles im eCommerce. Vor allen Dingen, da die Markteintrittsbarrieren extrem niedrig sind und ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal der Brand-Name ist. Übrigens hat ricardo die UVP nicht nur zu hoch angesetzt: in fünf Fällen waren die UVP's sogar deutlich UNTER den UVP der Hersteller (schlecht für uns Ricardo-Aktionäre :-( ). Ich denke aber, dass insbesondere bei Elektronikartikeln und bei Computer-Hard- und Software sich nur sehr wenige Bieter nach den UVP richten, da die Artikel in den meisten Läden sowieso nach kurzer Zeit schon sehr viel günstiger als zu den UVP zu haben sind. Der Bericht stand übrigens in der c't. Zwei Wochen später hat c't auch falsche UVPs bei atrada.de und bei primus-online entdeckt.
Mit dem "ist ja wahnsinnig neu" meinte ich übrigens mmarmelde und nicht dich. Es ist schließlich schon seit Monaten bekannt, dass ricardo Gebühren einführen will, nur der genaue Zeitpunkt stand noch nicht fest.
Warum ricardo nicht wie eBay einen Mindestpreis vorschreibt weiß ich -ehrlich gesagt - auch nicht. Ich kann mir nur vorstellen, dass ricardo und die anderen Online-Auktionshäuser des Arbeitskreises eine Regelung für eCommerce aus Brüssel abwarten wollen, die hoffentlich bald Klarheit in die Rechtskräftigkeit von Online-Auktionen gibt.
Der Passat wurde übrigens auf der ricardo-private-Plattform versteigert. Dabei ist ricardo nach eigenen Angaben juristisch nicht selber in den Handel involviert, sondern stellt nur seine Plattform zur Verfügung (deswegen trat ricardo bei dem Gerichtsverfahren auch nur als Zeuge auf):
Ausschnitt aus der neuen AGB von ricardo.de
"...
Dritter Abschnitt: Gesonderte Regelungen für private auktionen
§ 12 Einrichtung der private auktionen
(1) Der Anbieter legt bei der Einrichtung seiner Auktion einen Startpreis fest. Außerdem hat er die Möglichkeit, einen Mindestpreis festzusetzen; in diesem Fall kommt ein Kaufvertrag nur zustande, wenn ein Gebot abgegeben wird, das diesen Mindestpreis erreicht oder übersteigt.
(2) Der Anbieter bestimmt außerdem die Laufzeit seiner Auktion. § 5 Absatz (3) bleibt unberührt.
(3) Der Anbieter ist verpflichtet, den angebotenen Gegenstand, insbesondere dessen Merkmale und Eigenschaften, soweit diese für eine Kaufentscheidung und die Höhe des abzugebenden Kaufangebotes wesentlich sind, wahrheitsgetreu zu beschreiben. Fehler, die den Wert des Gegenstandes nicht nur unerheblich mindern, dürfen nicht verschwiegen werden.
(4) Die Beschreibung des Gegenstandes darf keine Werbung für andere Gegenstände und keinen Verweis (Link) auf andere Informationsquellen (z.B. Websites) enthalten, die nicht ausschließlich den angebotenen Gegenstand beschreiben.
(5) Der Anbieter sichert sowohl ricardo.de als auch allen Nutzern, die während des Angebotszeitraumes ein Gebot zum Kauf des angebotenen Gegenstandes abgeben, zu, dass
(a) er dessen Rechtsinhaber und bei Sachen dessen Eigentümer und Besitzer ist,
(b) er über den angebotenen Gegenstand frei verfügen kann,
(c) er über den Gegenstand bis zum Ablauf des übernächsten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes nicht anderweitig verfügen wird und
(d) dass der angebotene Gegenstand nicht mit Rechten Dritter belastet ist.
(6) Der Anbieter garantiert ferner sowohl ricardo.de als auch allen Nutzern, die während des Angebotszeitraumes ein Gebot zum Kauf des angebotenen Gegenstandes abgeben, dass der Besitz, das Angebot oder der Verkauf dieses Gegenstandes nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen. Insbesondere sichert der Anbieter zu, dass der Gegenstand
(a) nicht gestohlen ist,
(b) keine Urheberrechte, Patente, Marken, Betriebsgeheimnisse oder andere Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte oder Datenschutzrechte Dritter verletzt,
(c) kein Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen darstellt,
(d) weder pornographischen noch jugendgefährdenden Inhalts ist und
(e) kein Tier, Tierprodukt oder keine Pflanze darstellt, durch deren Besitz oder Handel geltendes Recht verletzt wird,
(f) kein Produkt darstellt, dessen Besitz oder Handel gegen das Arzneimittel- oder Betäubungsmittelgesetz verstößt.
(7) Um eine ordnungsgemäße Durchführung der private auktionen sicherzustellen, ist ricardo.de berechtigt, ohne Angabe von Gründen angebotene Gegenstände
(a) einer anderen als der vom Anbieter gewählten Produktkategorie zuzuordnen oder
(b) nicht in die private auktionen aufzunehmen oder zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit wieder aus der Liste der angebotenen Gegenstände zu streichen.
§ 13 Gebote, Vertragsschluss
(1) Von der Abgabe von Kaufangeboten (Geboten) sind der Anbieter selbst, seine Verwandten und die dem Anbieter und seinen Verwandten nahe stehende Personen ausgeschlossen.
(2) Die in einer private auktion geschlossenen Verträge kommen ausschließlich zwischen den jeweiligen Nutzern zustande. ricardo.de übermittelt sämtliche rechtserheblichen Erklärungen der beteiligten Nutzer als Bote.
(3) Hat ein Anbieter bei der Einrichtung seiner Auktion einen Mindestpreis für seinen Gegenstand festgelegt, so sind die hierauf abgegebene Gebote als Kaufangebote für den Anbieter nur dann verbindlich, wenn ihre Höhe diesen Mindestpreis erreicht oder überschreitet.
(4) Der Anbieter des Gegenstandes erklärt bereits mit der Einrichtung seiner Auktion die Annahme des höchsten unter Berücksichtigung von Absatz (3) verbindlich abgegebenen Kaufangebots eines Bieters. Der Bieter verzichtet auf eine gesonderte Annahmeerklärung, § 151 S. 1 BGB.
§ 14 Vertragsabwicklung
(1) ricardo.de unterrichtet den Bieter vom Zustandekommen des Kaufvertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes, per E-Mail unter der vom Nutzer angegebenen E-Mail-Adresse. ricardo.de teilt hierbei mit, dass, mit wem und zu welchem Preis zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist.
(2) Hiernach vereinbaren die Parteien die Zahlungsweise und Lieferbedingungen, soweit sie nicht schon bei Abschluss des Kaufvertrages feststanden. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
..."
Zum Glück bin ich kein Jurist ;-)
MfG
Buckmaster