sonst haetten sie das nicht noetig:
INTERSHOP erteilt Openshop fuer die Produktbezeichnungen "Openshop Mall" und "OpenShop Hosting" eine Nutzungserlaubnis und erhaelt im Gegenzug 10% des Umsatzes von Openshop aus den Produkten "Openshop Mall" und "Openshop Hosting".
Der Vereinbarung ging ein Rechtsstreit voraus, inwieweit die Bezeichnungen "Openshop Mall" und "Openshop Hosting" die Produktbezeichnungen von INTERSHOP, INTERSHOP Mall und INTERSHOP Hosting, beides etablierte und bekannte Electronic-Commerce-Loesungen, verletzen.
INTERSHOPs Rechtsanwalt Dirk Jovy kommentiert: "Die Erfolgsstory von INTERSHOP verleitet Mitbewerber dazu, sich als Trittbrettfahrer daran anzulehnen und so vom guten Ruf und der Bekanntheit von INTERSHOP fuer die eigenen, weniger etablierten Produkte zu profitieren. Die Rechtsprechung nennt derartiges Geschaeftsgebaren "unlautere Anlehnung und Rufausbeutung". INTERSHOP ist nicht zuletzt seinen Aktionaeren gegenueber verpflichtet, der Gefahr, dass die Marke INTERSHOP verwaessert und dadurch im Wert herabgesetzt wird, entgegenzutreten. INTERSHOP will auf gesetzlicher Grundlage im freien Wettbewerb allein durch die Qualitaet und Leistungsfaehigkeit seiner Software ueberzeugen."
Daher wurde Openshop gegen Zahlung einer umsatzabhaengigen Lizenzgebuehr die zeitlich befristete Weiterbenutzung der mit INTERSHOP kollidierenden Bezeichnungen "Openshop Mall" und "Openshop Hosting" in einer entsprechenden Vereinbarung genehmigt.
INTERSHOP geht jedoch davon aus, dass die faelligen Lizenzerloese aufgrund des geringen Umsatzvolumens von Openshop keine signifikante Auswirkung auf das Unternehmensergebnis der INTERSHOP Communications AG haben werden.
Weiterhin wurde in diesem Vergleich Openshop jegliche Anlehnung an die Firma INTERSHOP und deren Produkte untersagt: "Openshop verpflichtet sich, jegliche Nennung von INTERSHOP, d.h. der Bezeichnung, des Unternehmens und deren Produkte in dem Sinne zu unterlassen, dass darin eine, gegen §§ 1, 3 UWG bzw. den entsprechenden markenrechtlichen Vorschriften verstossende Anlehnung oder Rufausbeutung zu sehen ist,..."
INTERSHOP erteilt Openshop fuer die Produktbezeichnungen "Openshop Mall" und "OpenShop Hosting" eine Nutzungserlaubnis und erhaelt im Gegenzug 10% des Umsatzes von Openshop aus den Produkten "Openshop Mall" und "Openshop Hosting".
Der Vereinbarung ging ein Rechtsstreit voraus, inwieweit die Bezeichnungen "Openshop Mall" und "Openshop Hosting" die Produktbezeichnungen von INTERSHOP, INTERSHOP Mall und INTERSHOP Hosting, beides etablierte und bekannte Electronic-Commerce-Loesungen, verletzen.
INTERSHOPs Rechtsanwalt Dirk Jovy kommentiert: "Die Erfolgsstory von INTERSHOP verleitet Mitbewerber dazu, sich als Trittbrettfahrer daran anzulehnen und so vom guten Ruf und der Bekanntheit von INTERSHOP fuer die eigenen, weniger etablierten Produkte zu profitieren. Die Rechtsprechung nennt derartiges Geschaeftsgebaren "unlautere Anlehnung und Rufausbeutung". INTERSHOP ist nicht zuletzt seinen Aktionaeren gegenueber verpflichtet, der Gefahr, dass die Marke INTERSHOP verwaessert und dadurch im Wert herabgesetzt wird, entgegenzutreten. INTERSHOP will auf gesetzlicher Grundlage im freien Wettbewerb allein durch die Qualitaet und Leistungsfaehigkeit seiner Software ueberzeugen."
Daher wurde Openshop gegen Zahlung einer umsatzabhaengigen Lizenzgebuehr die zeitlich befristete Weiterbenutzung der mit INTERSHOP kollidierenden Bezeichnungen "Openshop Mall" und "Openshop Hosting" in einer entsprechenden Vereinbarung genehmigt.
INTERSHOP geht jedoch davon aus, dass die faelligen Lizenzerloese aufgrund des geringen Umsatzvolumens von Openshop keine signifikante Auswirkung auf das Unternehmensergebnis der INTERSHOP Communications AG haben werden.
Weiterhin wurde in diesem Vergleich Openshop jegliche Anlehnung an die Firma INTERSHOP und deren Produkte untersagt: "Openshop verpflichtet sich, jegliche Nennung von INTERSHOP, d.h. der Bezeichnung, des Unternehmens und deren Produkte in dem Sinne zu unterlassen, dass darin eine, gegen §§ 1, 3 UWG bzw. den entsprechenden markenrechtlichen Vorschriften verstossende Anlehnung oder Rufausbeutung zu sehen ist,..."