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NEWS - Allerthal Werke Investor bei Mühl ?

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Mühl Product & S. kein aktueller Kurs verfügbar
 
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NEWS - Allerthal Werke Investor bei Mühl ?

4
29.06.11 15:06

Da ist doch was im Gange ?! Bald ein Mühl Comeback - warum investiert jemand in Anleihen eines insolventen Unternehmen ? Doch nur dann wenn er weiß oder hofft das es wieder operativ tätig wird und die Insolvenz verlässt - oder ?

Die Allerthal-Werke AG beteiligt sich an  unterbewerteten Unternehmen verschiedenster Größe und  Branchenzugehörigkeit am deutschen Aktienmarkt. Der  Fokus liegt dabei auf unterbewerteten, börsennotierten deutschen  Aktiengesellschaften, vorzugsweise aus dem Nebenwertesektor, die sich in  einer Sondersituation befinden. Zielsetzung der im amtlichen  Markt in Hannover und im Freiverkehr in Berlin-Bremen, Frankfurt und  Stuttgart notierten Gesellschaft ist die Ausweitung des  Beteiligungsbestandes und damit einhergehend die dauerhafte Steigerung  des inneren Wertes der Allerthal-Aktie. Das Geschäftsjahr 2009 endete  für die Allerthal-Werke mit Blick auf die Gewinnhistorie der letzten  fünf Jahre mit einem nur mittelmäßigen Ergebnis. Zum Bilanzstichtag 2009  hielt Allerthal wesentliche Anteile an der Ergo Versicherungsgruppe,  Biotest, Dr. Hönle und Kizoo.

 

 

 

www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet

28.06.2011

 

Allerthal-Werke AG

                                                             

Köln

                                                                                           

 

                                                                                                                           

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Inhaber der
                              6,75 % MÜHL PRODUCT & SERVICE AG DM INH.-SCHULDVERSCHR. VON 1998/2005

                                                             

- WKN 350417 / ISIN DE0003504171 -

                                                             

Präambel

                                                             

Dieses Kaufangebot richtet sich an die  Inhaber der von der Mühl Product & Service AG begebenen 6,75 % DM -  Schuldverschreibungen                               von 1998/2005 (WKN 350417 / ISIN  DE0003504171), im folgenden auch „Mühl-Schuldverschreibung“. Im  Interesse der Kunden sollten                               Banken dieses Angebot an ihre Kunden  weiterleiten.

                                                             

Hintergrund

                                                             

Die Mühl Product & Service AG (im  folgenden auch „Mühl“) hat im Jahr 1998 eine Anleihe in Form von  Schuldverschreibungen                               über                               insgesamt 100.000.000,00 DM emittiert.  Diese Anleihe ist verbrieft und eingeteilt in 10.000 auf den Inhaber  lautende Schuldverschreibungen                               zu je 10.000,00 DM. Am 01.07.2002 wurde  über das Vermögen der Mühl Product & Service AG gemäß Beschluss des  Amtsgerichts                               Erfurt                               das Insolvenzverfahren eröffnet (AG  Erfurt, Az. 171 IN 394/02). Das Insolvenzverfahren dauert weiter an, ein  Abschluss des                               Verfahrens ist derzeit nicht absehbar.

                                                             

Angebot

                                                             

Die Allerthal-Werke AG bietet hiermit  den Inhabern der Mühl-Schuldverschreibungen an, ihre  Schuldverschreibungen (WKN 350417                               / ISIN DE0003504171) mit allen Rechten  gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 1,75 % des Nominalwerts (je  10.000,00 DM                               Nominalwert = 89,48 EUR), nach Maßgabe der  in diesem Angebot formulierten Bedingungen, zu erwerben.

                                                             

Das Angebot ist bis einschließlich 31.7.2011 befristet. Die Allerthal-Werke AG behält sich jedoch das Recht vor,                               die Annahmefrist einmalig oder mehrmalig zu verlängern.

                                                             

Inhaber der Mühl-Schuldverschreibungen,  die das Angebot annehmen wollen, werden gebeten, die Annahme des  Kaufangebotes                               bis                               zum Ende der vorgenannten Annahmefrist  mittels des bei der Allerthal-Werke AG erhältlichen Formulars „Annahmeerklärung                               zum Kaufangebot Mühl-Schuldverschreibung von 1998/2005“  (im folgenden auch „Annahmeerklärung“) gegenüber der Allerthal-Werke                               AG verbindlich zu erklären und ihre  Depotbank zur fristgerechten                               Übertragung der Mühl-Schuldverschreibungen  in das Depot der Allerthal-Werke AG , Depotnr. 2000203485 bei der  Bankhaus Neelmeyer                               AG, BLZ 290 200 00, (Kassenverein-Nr.  3309), zu beauftragen. Die Bankhaus Neelmeyer AG fungiert dabei nicht  als Treuhänder                               für das abzuwickelnde Wertpapiergeschäft  sondern als Depotbank der Allerthal-Werke AG. Mit fristgerechtem Eingang  der Annahmeerklärung                               bei der Allerthal-Werke AG kommt der  Kaufvertrag bindend für Verkäufer und Käufer zustande.

                                                             

Die Zahlung des Kaufpreises auf das vom Verkäufer in der Annahmeerklärung benannte Konto erfolgt unverzüglich nach Eingang                               der Mühl-Schuldverschreibungen im Depot der Allerthal-Werke AG beim Bankhaus Neelmeyer AG.

                                                             

Die beim Verkäufer anfallenden Bankgebühren für den Depotübertrag der Mühl - Schuldverschreibungen erstattet die Allerthal-Werke                               AG auf Anforderung und gegen Nachweis in Höhe von maximal 10,00 EUR.

                                                             

Ab einem Nominalbetrag von DM  1.000.000,-- Mühl-Schuldverschreibungen bietet die Allerthal-Werke AG  die direkte Abwicklung                               über eine ihrer Hausbanken an. Wegen der  Einzelheiten erbitten wir gegebenenfalls um direkten Anruf unter der  Telefonnummer                               (02 21) 8 20 32–0 .

                                                             

Das öffentliche Kaufangebot sowie die  auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem  Recht. Dieses                               Angebot                               richtet sich nicht an Inhaber von  Mühl-Schuldverschreibungen in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot  gegen die dort geltenden                               Gesetze verstößt.

                                                             

Hinweis

                                                             

Das Formular „Annahmeerklärung zum Kaufangebot Mühl-Schuldverschreibung von 1998/2005“ steht auf der Internetseite                               der Allerthal-Werke AG zum download bereit und kann auch per e-mail, telefonisch, per Telefax                               oder per Post angefordert werden:

                                                             

Allerthal-Werke AG, Friesenstraße 50, 50670 Köln
Telefon: (02 21) 8 20 32–0
Telefax: (02 21) 8 20 32-30
e-mail:                               info@allerthal.de
Website: www.allerthal.de

                                                             

 

                                                                                           

Köln, im Juni 2011

                                                             

 

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Dölauer:

# 1677

 
28.11.18 21:04
Wieso günstig verkauft oder soll das Ironie sein?
Ebi52 erklär mal das.
Ebi52:

@Doelauer

 
30.11.18 12:57
Letzte gemeldete Verkäufe waren für 0,36€! Ist doch wohl günstiger als die davor 0,26€!
20Uhr20 sehen wir Sandys Direktorsdealing für 0,34€!
tbhomy:

Die Auflösung des Rätsels ?

 
03.12.18 16:29
Ok, bisher hat niemand die Anfechtung zu den HV-Beschlüssen hier gepostet.

Dann holen wir das mal nach:

Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG
Gegen die in der ordentlichen Hauptversammlung der Mühl Product & Service AG i.L. vom 29. August 2018 gefassten Beschlüsse über die Schaffung eines genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts (Tagesordnungspunkt 9), über die Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen sowie vergleichbarer Instrumente mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2018/I (Tagesordnungspunkt 10), über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft in vereinfachter Form durch Herabsetzung des anteiligen Betrags je Aktie am Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 1,00 sowie durch Zusammenlegung von Aktien zur Deckung von Verlusten (Tagesordnungspunkt 11) sowie über die Neufassung der Satzung der Gesellschaft (Tagesordnungspunkt 12) sind Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen bei dem Landgericht Erfurt, Kammer für Handelssachen erhoben worden, die unter den Aktenzeichen 1 HK O 94/18 und 2 HK O 93/18 anhängig sind. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt, da das Gericht zunächst das schriftliche Vorverfahren angeordnet hat.

Kranichfeld, im November 2018

Mühl Product & Service AG i.L.
Der Vorstand

Quelle:
www.unternehmensregister.de

i.L. ist übrigens die Abkürzung für "in Liquidation".
tbhomy:

Frau Möser scheint ja nicht viel Hoffnung zu sehen

 
04.12.18 09:02
Warum sonst trennte sie sich von so vielen Aktien ??
Steuerfux:

Ausverkauf durch Frau Möser?

 
06.12.18 09:23
Nach meiner Meinung hat der Verkauf ein anderes Ziel: Den Kurs drücken. Irgend etwas beabsichtigen doch die Hauptanteilseigner und die dahinter stehenden Akteure. Warum lässt man sonst eine leere Hülle mit dem Insolvenzplanverfahren wieder auferstehen? Nur, um mit "guten Nachrichten" den Kurs zu beeinflussen (was ja auch gelungen ist)? Nein, da steckt - glaube ich - etwas anderes dahinter.
Im Übrigen, ich war auf der HV. Die Klagen waren absehbar, da die dort vorsprechenden Aktionäre / deren Vertreter dies bereits angekündigt hatten.
Dafür dürfte aber das Thema der drohenden Steuerlast auf den Sanierungsgewinn endgültig vom Tisch sein. Am 23.11.2018 hat der Bundesrat einer vom Bundestag beschlossenen Gesetzesänderung zugestimmt, dass die neuen Vorschriften (§§ 3a EStG und 7b GewStG) auch rückwirkend angewandt werden dürfen. Aus Brüssel ist auch nichts mehr zu befürchten, da im August die Kommission mitgeteilt hat, dass sie keine grds. Probleme mit der Steuerfreiheit hat. Das bedeutet, die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen (so Frau Möser in der HV) für die (Gewerbe-)steuerfreiheit uninteressant sind , wenn Mühl beim Finanzamt die rückwirkende Anwendung bereits bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags beantragt, da die Entscheidung darüber dann das Finanzamt abschließend trifft.

nur meine Meinung...
tbhomy:

#1682

 
06.12.18 15:15
"Warum lässt man sonst eine leere Hülle mit dem Insolvenzplanverfahren wieder auferstehen? Nur, um mit "guten Nachrichten" den Kurs zu beeinflussen (was ja auch gelungen ist)?"

Dieser Teil des Postings regt mich erneut zum Nachdenken an...
tbhomy:

Steuerfux

 
06.12.18 15:24
Wie sieht es mit §8c KStG aus ?

Sanierungsklausel
Innerhalb weniger Tage ist dies nun schon die zweite positive Nachricht für sanierungsbedürftige Betriebe. Denn am 28.6.2018 hat der EuGH die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG für gut befunden und diese Norm ebenfalls als keine europarechtswidrige Beihilfe gewertet (vgl. Kommentierung). Damit kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Anteilsübertragung erfolgen, ohne bestehende steuerliche Verlustvorträge zu gefährden.

www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/..._168_444088.html

Da §8c Abs. 1a KStG für gut befunden wurde, dürfte unter den genannten "bestimmten Voraussetzungen" doch auch Satz 4 gemeint sein: "4Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt. "
www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8c.html

War hier bei Mühl  der Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt ?
Gelöschter Beitrag. Einblenden »
#1685

Steuerfux:

wg. § 8c KStG

 
06.12.18 15:47
Durch Erwerb Anfang 2015 (so die veröffentlichten Meldungen) von < 50% aller Aktien durch Frau Möser ist der steuerliche Verlustvortrag nach § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG (und für GewSt nach § 10a Satz 10 GewStG) untergegangen. Im aktuellen Gesetzgebungsverfahren wird "nur" § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG (Beteiligungserwerb > 25% < 50% ) abgeschafft. Für die Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG fehlt ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren (oder ich habe es übersehen). Im Übrigen glaube ich nicht, dass der steuerliche Verlustvortrag danach wieder aufersteht. Anfang 2015 hatte Frau Möser mit Sicherheit nicht mit Sanierungsabsicht erworben. Zumindest fehlt mir die Fantasie, wie das darzustellen ist.
Steuerfux:

mein Post von eben

 
06.12.18 15:49
Anfang 2015 wurden > 50% der Aktien erworben....Schreibfehler. Sorry!
tbhomy:

Erneut Falschdarstellung, Man of Honor

 
06.12.18 16:16
Ich weiß nicht, wie es um die  Ariva.de AG bestellt ist, aber MEINE Geduld ist hiermit zu Ende.
tbhomy:

Beweis zu #1688

 
06.12.18 20:02
https://www.ariva.de/forum/...or-bei-muehl-443993?page=53#jumppos1331

Darunter im Speziellen:
https://www.ariva.de/forum/...or-bei-muehl-443993?page=51#jumppos1294

Die von mir damals erwähnten Kapitalmassnahmen zur Bilanzbereinigung sind inzwischen tatsächlich seitens der AG angekündigt worden und HIER gepostet/diskutiert:

https://www.ariva.de/forum/...or-bei-muehl-443993?page=65#jumppos1628

Zum Insolvenzplan hatte ich bereits VOR Bekanntwerden dieses Plans informiert ! BEWEIS hier:
https://www.ariva.de/forum/...or-bei-muehl-443993?page=51#jumppos1295

Wer das anders darstellt (!!), dürfte meiner Ansicht nach in diesem Forum abwegige Gründe dafür haben. Gründe, die man in einer fairen und sachlichen Börsendiskussion einfach nicht gut heißen kann.

Meine höchst kritische Meinung. Vor Zeugen.
tbhomy:

Die Verkäufe der Frau Möser reißen nicht ab...

 
11.12.18 10:16
Steuerfux:

Aktualisierung zum steuerlichen Verlustabzug

 
13.12.18 09:24
Die Anwendung der Sanierungsklausel (§ 8c Absatz 1a KStG) ist ebenfalls im am 23.11.2018 vom Bundesrat (noch nicht ausgefertigten Gesetz) geregelt worden (rückwirkend ab Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007). Nach meiner Meinung ist die Sanierungsklausel jedoch nicht anwendbar (s. mein Post vom 06.12.2018) und führt nicht zum Wiederaufleben des steuerlichen Verlustvortrags. Was jedoch noch beobachtet werden muss, ist die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht zu § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG (Anteilsübertragungen > 50%) unter dem Aktenzeichen 2 BvL 19/17. Vorlegendes Finanzgericht ist Hamburg, das auch die vom Bundesverfassungsgericht gekippte Reglung zu § 8c (Absatz 1) Satz 1 KStG (Anteilsübertragung von > 25 und < 50%) (vor-)entschieden hatte. Man darf also gespannt sein.
Sollte das Bundesverfassungsgericht auch diese Verlustkürzung kippen, könnte bei Änderbarkeit der Steuerbescheide für 2015 der steuerliche Verlust wiederaufleben. Mit dem Beschluss über den Insolvenzplan 2017 und dem daraus entstehenden Sanierungsgewinn wäre der ggf. wieder auferstandene Verlustvortrag vorrangig zu verrechnen und der steuerfrei zu stellende Sanierungsgewinn würde kleiner oder (bei ausreichendem Vortragsvolumen) gar nicht erst entstehen und stünde für spätere Gewinne zur Verrechnung zur Verfügung.


… nur meine Meinung...
tbhomy:

steuerfux

 
13.12.18 09:35
"Nach meiner Meinung ist die Sanierungsklausel jedoch nicht anwendbar (s. mein Post vom 06.12.2018) und führt nicht zum Wiederaufleben des steuerlichen Verlustvortrags. "

Ich teile diese Meinung.

Das Endergebnis aller steuerlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Sanierung von in Schieflage geratenen Gesellschaften dürfen wir hoffentlich in 2019 sehen. Die Praxis bzgl. Prüfungen und Beschlussfassungen in diesem Kontext ist dann vermutlich wieder einmal gesondert zu betrachten.
Mighty Mü:

?

 
14.12.18 07:18
Könnte evtl. mal jemand die letzten beiden Beiträge ins für einen Normalsterblichen Verständliche übersetzen?

Und wie werden die ständigen Kleinstmengen-Verkäufe der Frau Möser hier gesehen?
tbhomy:

#1693

 
20.12.18 09:22
Die Frage, ob das neu aufzustellende Unternehmen bilanziell und danach auch betriebswirtschaftlich von Steuervorteilen der alten AG profitieren kann, ist bzgl. der einzelnen Besteuererungsarten getrennt zu betrachten.

Eine wesentliche Rolle hierbei wird das Jahressteuergesetz 2018 spielen, welches gerade ratifiziert wird sowie die spätere Anwendung dessen in der Praxis.

Neue Gesetze haben nicht selten die Angewohnheit, in erster Zeit schwergängig und mitunter schwierig in die Praxis umsetzbar zu sein. Die bekannten "Präzedentzfälle" müssen sich erst zeigen.

Die konkreten Auswirkungen auf die "neue" Mühl AG sind noch recht ungewiss.

Meine Meinung.
tbhomy:

Die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen...

 
20.12.18 13:59
...sind nun erst einmal die vorrangigen Themen (siehe #1680).
Ebi52:

Wow!

 
21.12.18 12:56
So kann man mit einer Investition von unter 40€ den Kurs optisch um 65% auffrischen! Aber fällt jemand darauf rein?
Ich bezweifle das!
Ebi52:

Man glaubte wohl

 
07.01.19 14:12
dass der Abverkauf von Frau Möser eine perfide Kursmanipulation wäre! Ich habe anfangs auch ahnliches vermutet, aber je mehr Zeit vergeht, umso mehr glaube ich an einen Ausstieg aus anderen Gründen!
Nur meine Meinung!
michelangelo.:

Aktualisierung der Daten auf ARIVA notwendig?

 
16.01.19 22:25
Die Angabe zur gehaltener Aktienzahl  der Frau Möser ist nicht korrekt !!
michelangelo.:

Oder ist der Stand zum Aktiendepot doch so?

 
16.01.19 22:28
Also wieder ......
michelangelo.:

Wann geht es los?

 
16.01.19 22:28
Mighty Mü:

Funkstille

 
08.03.19 06:23
Wann geht es aufwärts mit der Mühl AG??
sangarius:

Winterschlaf beendet ?

 
04.07.19 20:12
Moin, hat einer neue Infos von der Mühl ? Danke im Voraus.
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