Neues Kaufrecht ab 1.1.2002
Mehr Rechte für den Kunden
Der Kunde kann sich freuen. Beim Warenkauf brechen für ihn im neuen Jahr rosige Zeiten an. Die Händler müssen sich dagegen warm anziehen. Schließlich ist es mit einem einfachen Gewährleistungsausschluss für gebrauchte Autos ab 1. Januar 2002 nicht mehr getan.
Wer profitiert vom neuen Schuldrecht? Ausschließlich der private Kunde als Endverbraucher. EU und Bundesregierung gaben den jahrelangen Forderungen der Verbraucherschützer damit nach. autocert.de zeigt auf einen Blick, wo beim Autokauf das neue Recht zum 1. Januar 2002 greift:
1. Kauf von Neuwagen:
Eine Gewährleistung bei Neuwagen bzw. Neuteilen ist nichts neues. Diese galt bisher jedoch nur sechs Monate. Nur dem Entgegenkommen von Herstellern oder Händlern war es zu verdanken, wenn daraus ein längerer Zeitraum wurde. Ab Januar nächsten Jahres verlängert sich dieser Zeitraum auf zwei Jahre.
2. Gebrauchte Autos:
Künftig muss der Händler selbst auf gebrauchte Fahrzeuge (ungeachtet von Zustand, Fahrleistung oder Alter) eine Gewährleistung von mindestens sechs Monaten gaben. Ausnahmen gibt es nur bei Verschleißteilen. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist nichtig.
3. Beweislastumkehr:
Besonders bitter für den Händler. Tritt ein Mangel in den ersten sechs Monaten nach Kauf des Autos auf, so muss der Händler nachweisen, dass der Mangel nicht bereits bei Übergabe bestanden hat.
4. Zugesicherte Eigenschaften:
Der Händler trägt die Verantwortung dafür, dass die vom Käufer erwarteten Eigenschaften erfüllt werden. Aufgepasst bei markigen Werbeslogans. Wenn beispielsweise das 3-Liter-Auto mehr als versprochen verbraucht, tritt ebenfalls ein Gewährleistungsanspruch gegen den Autohändler ein.
5. "Ikea-Klausel":
Eine fehlerhafte oder missverständliche Bedienungs- oder Montageanleitung ist ebenfalls ein Mangel. Unverständliche Billigübersetzung aus Asien sollten damit ebenfalls der Vergangenheit angehören.
6. Reparaturarbeiten:
Auch für durchgeführte Reparaturarbeiten muss der Monteur / Händler künftig gerade stehen - mindestens ein Jahr. Unbeachtlich ist dabei, ob neue oder gebrauchte Teile verarbeitet worden sind.
7. Kostenvoranschläge:
Ab 1. Januar 2002 dürfen Kostenvoranschläge nicht mehr in Rechnung gestellt werden.
8. Für wen gilt das neue Schuldrecht?
Für den Kauf / Verkauf zwischen reinen Privatkunden bleibt alles beim alten. Die Gesetzesänderungen gelten allein für gewerbliche Kunden. Händler untereinander sind von den weitreichenden Änderungen ebenfalls nicht betroffen. Stefan Grundhoff
Mehr Verbraucherschutz: Der Kunde ist König
Mehr Rechte für den Kunden
Der Kunde kann sich freuen. Beim Warenkauf brechen für ihn im neuen Jahr rosige Zeiten an. Die Händler müssen sich dagegen warm anziehen. Schließlich ist es mit einem einfachen Gewährleistungsausschluss für gebrauchte Autos ab 1. Januar 2002 nicht mehr getan.
Wer profitiert vom neuen Schuldrecht? Ausschließlich der private Kunde als Endverbraucher. EU und Bundesregierung gaben den jahrelangen Forderungen der Verbraucherschützer damit nach. autocert.de zeigt auf einen Blick, wo beim Autokauf das neue Recht zum 1. Januar 2002 greift:
1. Kauf von Neuwagen:
Eine Gewährleistung bei Neuwagen bzw. Neuteilen ist nichts neues. Diese galt bisher jedoch nur sechs Monate. Nur dem Entgegenkommen von Herstellern oder Händlern war es zu verdanken, wenn daraus ein längerer Zeitraum wurde. Ab Januar nächsten Jahres verlängert sich dieser Zeitraum auf zwei Jahre.
2. Gebrauchte Autos:
Künftig muss der Händler selbst auf gebrauchte Fahrzeuge (ungeachtet von Zustand, Fahrleistung oder Alter) eine Gewährleistung von mindestens sechs Monaten gaben. Ausnahmen gibt es nur bei Verschleißteilen. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist nichtig.
3. Beweislastumkehr:
Besonders bitter für den Händler. Tritt ein Mangel in den ersten sechs Monaten nach Kauf des Autos auf, so muss der Händler nachweisen, dass der Mangel nicht bereits bei Übergabe bestanden hat.
4. Zugesicherte Eigenschaften:
Der Händler trägt die Verantwortung dafür, dass die vom Käufer erwarteten Eigenschaften erfüllt werden. Aufgepasst bei markigen Werbeslogans. Wenn beispielsweise das 3-Liter-Auto mehr als versprochen verbraucht, tritt ebenfalls ein Gewährleistungsanspruch gegen den Autohändler ein.
5. "Ikea-Klausel":
Eine fehlerhafte oder missverständliche Bedienungs- oder Montageanleitung ist ebenfalls ein Mangel. Unverständliche Billigübersetzung aus Asien sollten damit ebenfalls der Vergangenheit angehören.
6. Reparaturarbeiten:
Auch für durchgeführte Reparaturarbeiten muss der Monteur / Händler künftig gerade stehen - mindestens ein Jahr. Unbeachtlich ist dabei, ob neue oder gebrauchte Teile verarbeitet worden sind.
7. Kostenvoranschläge:
Ab 1. Januar 2002 dürfen Kostenvoranschläge nicht mehr in Rechnung gestellt werden.
8. Für wen gilt das neue Schuldrecht?
Für den Kauf / Verkauf zwischen reinen Privatkunden bleibt alles beim alten. Die Gesetzesänderungen gelten allein für gewerbliche Kunden. Händler untereinander sind von den weitreichenden Änderungen ebenfalls nicht betroffen. Stefan Grundhoff
Mehr Verbraucherschutz: Der Kunde ist König