Zum einen greift die Meldepflicht immer dann, wenn durch einen Aktienkauf oder -verkauf bestimmte prozentuale Anteile an Stimmrechten über- oder unterschritten werden.
Zum anderen greift sie, wenn eine „Führungskraft“ der Aktiengesellschaft Aktien oder andere Finanzinstrument erwirbt, veräußert oder auf sonstigem Wege erhält.
Die Meldepflicht beim Aktienkauf und -verkauf allgemein
Konkret greift die Meldepflicht gemäß §21 WpHG dann, wenn durch den Kauf oder Verkauf von Aktien 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% oder 75% der Stimmrechte an einer AG erreicht, über- oder unterschritten werden.
In solch einem Fall muss der Meldepflichtige, also der (Ver-)Käufer, dies sowohl dem Emittenten als auch der BaFin innerhalb von 4 Handelstagen melden. Bei Zertifikaten ist grundsätzlich nur der Inhaber des Zertifikats von der Meldepflicht betroffen.
Die 4-Tages-Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der (Ver-)Käufer weiß, dass er eine bestimmte Prozentgrenze erreicht, über- oder unterschritten hat. Dabei geht das WpHG allgemein von 2 Handelstagen aus.
Zudem muss die Aktiengesellschaft die entsprechenden Änderungen veröffentlichen und im Unternehmensregister speichern.
Entsprechendes gilt auch bei Erstemissionen am Markt sowie für andere Finanzinstrumente als Wertpapiere, wobei hier die Untergrenze bei 5% liegt.
Gegebenenfalls muss berücksichtigt werden, dass Stimmrechte zum Beispiel von Mutter- und Tochtergesellschaften zugerechnet werden.
Die Meldepflicht beim Aktienkauf durch Führungspersonal der Aktiengesellschaft
Sobald eine Führungskraft einer Aktiengesellschaft Aktien oder andere Finanzinstrumente des Unternehmens kauft oder verkauft, greift gemäß §15a WpHG die Meldepflicht. Solche Aktionen werden auch als Directors‘ Dealings bezeichnet.
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Ebenfalls davon betroffen sind Personen, die mit ihnen in einer engen Beziehung stehen; also zum Beispiel Ehepartner und Kinder eines Vorstands- oder Geschwister eines Aufsichtsratsmitgliedes.
In solch einem Fall muss die Aktiengesellschaft der BaFin die entsprechenden Änderungen innerhalb von 5 Werktagen mitteilen.
Zudem ist der Emittent verpflichtet, die Änderungen zu veröffentlichen und diese Veröffentlichung ebenfalls der BaFin mitzuteilen.
Die Meldepflicht greift jedoch nur, wenn die Gesamtsumme der Geschäfte einer Führungsperson und deren eng verbundener Personen pro Kalenderjahr bei 5.000 € oder höher liegt.
http://www.gevestor.de/details/...t-sorgt-fur-transparenz-636853.html