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Zitat
Art. 731 b OR
1 Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder
ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so
kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer
dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen
zu ergreifen. Der Richter kann insbesondere:
1. der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist
ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder
herzustellen ist;
2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3. die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften
über den Konkurs anordnen.
2 Ernennt der Richter das fehlende Organ oder einen Sachwalter,
so bestimmt er die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Er
verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten
Personen einen Vorschuss zu leisten.
3 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom
Richter die Abberufung von Personen verlangen, die dieser eingesetzt
hat.
Zitat Ende
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Maxx TV AG wurde aufgelöst und nach den Vorschriften über den Konkurs gemäß Art. 731b Abs.1 Ziffer 3 OR angeordnet.
Wenn Scheibchenweise Organ für Organ bei der Aktiengesellschaft ausscheiden, handelt es sich da nicht einfach nur um "gewollte" Ordnungswidrigkeiten? Ich meine damit, dass es sich "nur" um einen Verstoß gegen das OR handelt
und wenn genügend Stimmanteile vorhanden sind, wäre es da nicht möglich die AG innerhalb einer bestimmten Frist wieder zu aktivieren gemäß des OR?
Warum sind z.B. bei der Center-Tainment AG andere Artikel des OR zur Anwendung gekommen? Ich glaube nicht, das irgendjemand auch nur den Wunsch verspürte diese unselige Gesellschaft irgendwann zu aktivieren.