Eine Reihe von Aktionären und Sympathisanten decken hier bei Ariva seit Jahren die dubiosen Geschäftspraktiken miteinander verbundener Geschäftsleute auf, durch die sie z.T. viel Geld verloren haben.
Ariva löscht diese Postings inzwischen ungeachtet des Inhalts und des Wahrheitsgehaltes. Ariva führt diese Löschungen durch im Auftrag "der Firma" bzw "eines Anwalts". Beide bleiben dabei anonym.
Hierin sehen wir eine Verletzung unseres Persönlichkeitsrechts ebenso wie nach unserem Dafürhalten ein Vertuschen und Begünstigen krimineller Handlungen.
Man wird sich im Interesse der Allgemeinheit ebenfalls anwaltlich beraten lassen und gegebenenfalls gerichtlich dagegen vorgehen.
Sollte es sich um organisierte Kriminalität handeln, versprechen wir den daran Beteiligten, dass ihr Verhalten nicht ohne Folgen bleiben wird.
Zum Persönlichkeitsrecht :
Urteil des Bundesgerichtshofs aus Karlsruhe, (Aktenzeichen: VI ZR 259/05 - Verkündet am: 21.11.2006)
a) Das Berufungsgericht ist zwar im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht beinhaltet, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach; 54, 148, 155 - Eppler). Dieses Grundrecht wird jedoch auch in dieser Ausprägung nicht grenzenlos gewährt. Vielmehr können im Einzelfall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit Vorrang haben.
Quelle: Telemedicus
3. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994 - I ZR 216/92 - AfP 1995, 404, 407 f. - Dubioses Geschäftsgebaren - und BGHZ 138, 311, 320 m.w.N.). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (vgl. BGH vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79).
Quelle: MIR - Medien Internet und Recht
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