Es ist leider so,wie 0815a oben beschrieben hat. Der Terminus Technicus dafür heißt im Finanzamtsdeutsch "Gestaltungsmißbrauch". Wenn eine Aktie verkauft wird und sofort zurückgekauft wird unterstellt das FA, daß die ganze Aktion nur zur Steuerersparnis geschah, mit der Folge, daß die Anrechnung des Spekulationsverlustes nicht erfolgt! D. h. es wird natürlich nicht der Ver-/ankauf für nichtig erklärt (die Bank dürfte da auch ein Problem mit haben, hihi), sondern er ist eben nur unter steuerlichen Aspekten null und nichtig. Man muss in der Tat "einige Zeit" warten, wobei es dort leider keine nähere Erläuterung des Finanzamtes gibt, was "einige" bedeutet, bevor man die Aktien zurückkauft. Aber wie 0815 schon sagt: Man muss begründen, warum man die Aktie zurückgekauft hat, um den Verlust anerkannt zu bekommen. D.h.: Kräftig nach Ad hoc Meldungen schielen und aufbewahren, etc.
By the way: Man kriegt natürlich nur dann Ärger, wenn man die zurückgekaufte Aktie nach weniger als einem Jahr mit Gewinn verkauft, da das FA ja sonst gar nicht erfährt , daß man sie überhaupt besessen hat.