§ 45 Widerruf der Zulassung von Amts wegen
Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt (General Standard) außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung den Handel im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt.
www.deutsche-boerse-cash-market.com/blob/...rtpapierboerse.pdf
