...der immer noch glaubt, dass er Geld über seine Thielert Aktien erhält...!
Bei dieser Bekanntmachung vom 18.05.2020 kann man nochmal alles schön nachlesen!
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 150/08
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 77997 eingetragenen Thielert AG, ehemals: Helbingstraße 64-66, 22047 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Marcel Kleiss,
wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Hinsichtlich des Anspruchs der Schuldnerin gegen Dr. Bruno Kübler als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Thielert Aircarft Engines GmbH auf Auskehr von 2% des Nettoerlöses aus der Veräußerung der Vermögenswerte der Thielert Aircraft Engines GmbH zur Abgeltung der von der Schuldnerin gehaltenen immateriellen Wirtschaftsgüter, insbesondere der Markenrechte, bleibt der Insolvenzbeschlag bestehen und das Verwertung -und Verwaltungrecht zum Zwecke der Nachtragsverteilung dem bisherigen Verwalter als Nachtragsverwalter übertragen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Die Erinnerung muss bei dem Amtsgericht Hamburg, die sofortige Beschwerde bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Gericht abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
67g IN 150/08
Amtsgericht Hamburg, 09.03.2021
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Thielert ist insolvent, die Aktien sind nicht mehr an den Börsen gelistet! Die Banken versenden Nachrichten an Ihre Kunden, dass die Schlussverteilung abgeschlossen wurde! Die Aktionäre gehen leer aus. Thielert wird nun endgültig aus den Unternehmensregistern gelöscht... und zwar für immer...
------------ E N D E des Thielert-Insolvenz-Dramas ------------