mal Gedanken machen über die Peinlichkeit dieser Luftbude, die ja das Börsengeschäft nach eigenen Aussagen revolutionieren wollte:
§ 14 Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme am Börsenhandel
(1) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel nach § 14 ist zu
erteilen, wenn
1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden,
der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des
Antragstellers betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind
und zumindest eine dieser Personen die für das börsenmäßige
Wertpapiergeschäft notwendige berufliche Eignung hat,
2. die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte in der Bundesrepublik
Deutschland sichergestellt ist,
3. der Antragsteller ein Eigenkapital von mindestens EUR 50.000 nachweist, es sei
denn er ist ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53
Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätiges Unternehmen, das zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbringung einer Finanzdienstleistung
im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen
befugt ist;
4. bei dem Antragsteller, der nach Nummer 3 zum Nachweis von Eigenkapital
verpflichtet ist, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er unter
Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für eine
ordnungsmäßige Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit hat.