Kimvestor vor dem Sequester

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Kimvestor vor dem Sequester

 
01.03.02 16:39


Von Clemens von Frentz

Das Unternehmen des inhaftierten Hackers hat einen Antrag auf Insolvenz-Eröffnung gestellt.


München - Schlechte Nachrichten für alle, die vom Angebot einer vorbörslichen Beteiligung an der Kimvestor AG Gebrauch gemacht haben: Das Unternehmen des umstrittenen Jungunternehmers Kim Schmitz hat einen Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt.

In der "Bayerischen Staatszeitung" (Ausgabe Nr. 9/2002 vom 1. März) ist dazu nachzulesen: "In dem Insolvenzantragsverfahren über das Verfahren der Firma Kimvestor AG, zuletzt: Humboldtstraße 19, 81543 München, wird gemäß §21 Abs. 2 Nr. 2 InsO am 13. Februar 2002, 12 Uhr, ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen."

Weiter heißt es: "Damit wird dem Schuldner verboten, über Gegenstände seines Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen. Den Drittschuldnern wird verboten, an den Schuldner/in zu leisten. Gezeichnet: Amtsgericht - Insolvenzgericht - München."

   


Ende September 2001 war bereits für die Schmitz-Firma Data Protect Consulting (DPC) ein Insolvenz-Antrag gestellt worden. Danach kam es zwischen Schmitz und seinen ehemaligen Geschäftspartnern zu einem erbitterten Streit, in dessen Verlauf die Kimvestor AG mit Schadensersatzklagen und einer Strafanzeige drohte.

Inzwischen hat sich die Postanschrift von Schmitz mehrmals geändert. Zu erreichen ist er nun nicht mehr in der Humboldtstraße 19, sondern in der Justizvollzugsanstalt München Stadelheim, wo er auf seinen Prozess wegen illegaler Insidergeschäfte am Neuen Markt wartet. Zuvor hatte er sich vorübergehend nach Bangkok abgesetzt, wo er nach wenigen Tagen festgenommen wurde.

Am 23. März 1998 hatte die 6. Strafkammer des Landgerichts München I (AZ: 6 KLs 315 Js 18225/ 94) den Drei-Zentner-Mann bereits zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt.

In dem Verfahren war Schmitz unter anderem folgender Vergehen überführt worden:
Computerbetrug in 8 Fällen, jeweils tateinheitlich mit Ausspähen von Daten und Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Beihilfe zum Computerbetrug
gewerbsmäßige Bandenhehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vier Fällen der Fälschung beweiserheblicher Daten, im anderen Fall in Tateinheit mit acht Fällen der Fälschung beweiserheblicher Daten
Mißbrauch von Titeln
Die Strafe wurde damals zur Bewährung ausgesetzt. Dass er diesmal mit einem ähnlichen Gnadenakt des Gerichtes rechnen kann, wird von Experten bezweifelt.

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