(hab ich auch mal bei denen gemacht für 1 Monat!)
Zu den Umständen, auf deren Grundlage der Market-Maker im Sekundärmarkt die gestellten Geldund
Briefkurse festlegt, gehören insbesondere der faire Wert der Wertpapiere, der unter anderem von
dem Wert des Bezugsobjekt abhängt, sowie die vom Market-Maker angestrebte Spanne zwischen
Geld- und Briefkursen. Berücksichtigt werden darüber hinaus regelmäßig ein für die Wertpapiere
ursprünglich erhobener Ausgabeaufschlag und etwaige bei Fälligkeit der Wertpapiere vom
Auszahlungsbetrag abzuziehende Entgelte oder Kosten (u.a. Verwaltungs-, Transaktions- oder
vergleichbare Gebühren nach Maßgabe der Produktbedingungen). Einfluss auf die Preisstellung im
Sekundärmarkt haben des Weiteren beispielsweise eine im Ausgabepreis für die Wertpapiere
enthaltene Marge (vgl. oben unter 5.) und die für das Bezugsobjekt oder dessen Bestandteile
41
gezahlten oder erwarteten Dividenden oder sonstigen Erträge, wenn diese nach der Ausgestaltung
der Wertpapiere wirtschaftlich der Emittentin zustehen.
Die Spanne zwischen Geld- und Briefkursen setzt der Market-Maker abhängig von Angebot und
Nachfrage für die Wertpapiere und bestimmten Ertragsgesichtspunkten fest.
Bestimmte Kosten wie beispielsweise nach Maßgabe der Produktbedingungen erhobene
Verwaltungsentgelte werden bei der Preisstellung vielfach nicht gleichmäßig verteilt über die Laufzeit
der Wertpapiere (pro rata temporis) preismindernd in Abzug gebracht, sondern bereits zu einem im
Ermessen des Market-Maker stehenden früheren Zeitpunkt vollständig vom fairen Wert der
Wertpapiere abgezogen. Entsprechendes gilt für eine im Ausgabepreis für die Wertpapiere
gegebenenfalls enthaltene Marge sowie für Dividenden und sonstige Erträge des Bezugsobjekts, die
nach der Ausgestaltung des Wertpapiers wirtschaftlich der Emittentin zustehen. Diese werden oft nicht
erst dann preismindernd in Abzug gebracht, wenn das Bezugsobjekt oder dessen Bestandteile "ex-
Dividende" gehandelt werden, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Laufzeit, und zwar auf
Grundlage der für die gesamte Laufzeit oder einen bestimmten Zeitabschnitt erwarteten Dividenden.
Die Geschwindigkeit dieses Abzugs hängt dabei unter anderem von der Höhe etwaiger Netto-
Rückflüsse der Wertpapiere an den Market-Maker ab.
Die von dem Market-Maker gestellten Kurse können dementsprechend erheblich von dem fairen bzw.
dem aufgrund der oben genannten Faktoren wirtschaftlich zu erwartenden Wert der Wertpapiere zum
jeweiligen Zeitpunkt abweichen. Darüber hinaus kann der Market-Maker die Methodik, nach der er die
gestellten Kurse festsetzt, jederzeit abändern, z.B. die Spanne zwischen Geld- und Briefkursen
vergrößern oder verringern.
Potenzielle Anpassungsereignisse
Nach einem Potenziellen Anpassungsereignisses legt die Berechnungsstelle fest, ob das betreffende
Potenzielle Anpassungsereignis einen Verwässerungs-, Konzentrations- oder sonstigen Effekt auf den
rechnerischen Wert der jeweiligen Aktie hat und nimmt, falls dies der Fall sein sollte, (i)
gegebenenfalls eine entsprechende Anpassung der fraglichen Bedingungen vor, die nach ihrer
Beurteilung sachgerecht ist, um dem Verwässerungs-, Konzentrations- oder sonstigen Effekt
Rechnung zu tragen, und (ii) legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anpassung fest. Die
Berechnungsstelle kann (muss jedoch nicht) die Bestimmung dieser sachgerechten Anpassung an der
Anpassung ausrichten, die eine Verbundene Börse aus Anlass des betreffenden Potenziellen
Anpassungsereignisses bei an dieser Verbundenen Börse gehandelten Options- oder Futures-
Kontrakten auf die jeweilige Aktie vornimmt.
Nach Vornahme der Anpassungen teilt die Berechnungsstelle den Gläubigern gemäß Ziffer 4 der
Allgemeinen Emissionsbedingungen unter kurzer Beschreibung des Potenziellen
Anpassungsereignisses so bald wie praktikabel mit, welche Anpassungen an den Bedingungen
vorgenommen wurden.
"Potenzielles Anpassungsereignis" bezeichnet Folgendes:
4.1.3.1 eine Teilung, Zusammenlegung oder Gattungsänderung der jeweiligen Aktien (soweit
keine Verschmelzung vorliegt) oder die Ausgabe von Gratisaktien bzw. Ausschüttung
einer Aktiendividende an die vorhandenen Aktionäre als Bonus, Teil einer
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder einer ähnlichen Emission;
4.1.3.2 eine Dividende, sonstige Ausschüttung oder Emission an die vorhandenen Aktionäre in
Form (1) zusätzlicher Aktien, (2) sonstigen Aktienkapitals oder von Wertpapieren, das
bzw. die Anspruch auf Zahlung einer Dividende und/oder des Erlöses aus der Liquidation
der Aktiengesellschaft in gleicher Weise oder proportional zu den Zahlungen an die
Inhaber dieser Aktien gewährt bzw. gewähren, (3) von Aktienkapital oder sonstigen
Wertpapieren eines anderen Emittenten als Ergebnis einer Ausgliederung eines Teils des
Unternehmens oder einer ähnlichen Transaktion, oder (4) von Wertpapieren, Rechten,
Optionsscheinen oder sonstigen Vermögenswerten anderer Art, und zwar in jedem dieser
Fälle zu einem (in bar oder in anderer Form zu entrichtenden) Preis, der unter dem von
der Berechnungsstelle festgestellten jeweiligen Marktpreis liegt;
4.1.3.3 eine Sonderdividende;
4.1.3.4 eine Einzahlungsaufforderung seitens der Aktiengesellschaft für die jeweiligen Aktien, die
nicht voll eingezahlt worden sind;
4.1.3.5 ein aus Erträgen oder dem Grundkapital finanzierter Rückkauf der jeweiligen Aktien
durch die, oder im Namen der, Aktiengesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen,
gleich ob die Gegenleistung für den Rückkauf aus Geld, Wertpapieren oder sonstigen
Gegenständen besteht;
4.1.3.6 ein Ereignis, das bei einer Aktiengesellschaft zur Ausgabe von Aktionärsrechten oder der
Abtrennung solcher Rechte von Stammaktien oder anderen Aktien des Grundkapitals der
betreffenden Aktiengesellschaft führt, in Folge eines gegen feindliche Übernahmen
gerichteten Plans oder einer entsprechenden Maßnahme, der bzw. die im Falle
bestimmter Ereignisse die Gewährung von Rechten zum Erwerb von Vorzugsaktien,
Optionsscheinen, Schuldtiteln oder Aktienbezugsrechten zu einem Preis unter ihrem von
der Berechnungsstelle festgestellten Marktwert vorsieht bzw. vorsehen;
4.1.3.7 eine Rücknahme von Aktionärsrechten der unter 4.1.3.6 beschriebenen Art; und
4.1.3.8 andere vergleichbare Ereignisse, die einen Verwässerungs-, Konzentrations- oder
sonstigen Effekt auf den rechnerischen Wert der jeweiligen Aktien haben können.
Wilhelm Busch: "Aber hier, wie überhaupt, kommt es anders, als man glaubt."
Gruß Pichel