"...Der Vorstand der Cobracrest AG & Co. KG aA wurde am 17.12.2004 von der Hauptversammlung bevollmächtigt, einmalig oder mehrmalig das Kapital um bis zu 49.771.464,00 Euro auf dann 150.235.589,00 Euro zu erhöhen.
Der Vorstand hat beschlossen, diese Kapitalerhöhung in Einzelschritten vorzunehmen...."
Hat der Vorstand das also beschlossen ?! Leider ist der Vorstand gemäss Satzung dazu überhaupt nicht dazu befugt:§ 8
Vertretung der Gesellschaft
(1) Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft allein.
(2) Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, wird die Gesellschaft
durch mindestens zwei persönlich haftende Gesellschafter vertreten.
(3) Alle persönlich haftenden Gesellschafter sind von den Beschränkungen des § 181
2. Alternative BGB befreit.
(4) Der Aufsichtsrat kann einzelnen persönlich haftenden Gesellschaftern Alleinvertretungsbefugniserteilen.
§ 7
Persönlich haftende Gesellschafter
(1) Persönlich haftende Gesellschafter sind die WITTCON Management Consulting AG mit
Sitz in Berlin und die advantec Geschäftsführungs GmbH mit Sitz in Berlin jeweils ohne
Kapitalanteil, aber zugleich als Kommanditaktionäre.
(2) Durch Beschluss aller persönlich haftenden Gesellschafter und Zustimmung des Aufsichtsrates
können weitere persönlich haftende Gesellschafter ohne Kapitalanteil mit oder
ohne Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis aufgenommen werden, ohne
dass es hierfür eines Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
(3) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung nach der Aufnahme eines persönlich
haftenden Gesellschafters in der Fassung entsprechend zu ändern.
(4) Den persönlich haftenden Gesellschaftern obliegt die Geschäftsführung, insbesondere
die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
1. Vorbereitung des Erwerbs von Beteiligungen
2. Abschluss von Beteiligungsverträgen
3. Vorbereitung der Veräußerung von Beteiligungen
4. Durchführung von Emissionen
5. Vornahme aller laufenden Verwaltungsarbeiten der Gesellschaft.
Quelle: Satzung der advantec Biotech AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien
An der Hauptversammlung der advantec Biotech AG & Co. KGaA am 17. Dezember 2004 in Berlin haben 90,25 % des Grundkapitals teilgenommen. Es waren 30 Aktionäre und Aktionärsvertreter sowie 15 Gäste anwesend. Nach 5 Stunden standen die Abstimmungsergebnisse fest und der Vorsitzende konnte die Versammlung schließen.
Die Vorschläge zu den Tagesordnungspunkten 1,2,3,4,6 und 7 wurden mit der notwendigen Mehrheit gefasst.
Die Tagesordnungspunkte 5 und 8 bedurften keiner Abstimmung.
Auf Antrag des Aktionärs Erhard Prüske wurde die Tagesordnung um einen weiteren Tagesordnungspunkt erweitert:
TOP 6a - Zulassung des Bezugsrechtshandels
Im Einzelnen haben die Aktionäre wie folgt gestimmt:
TOP 1 Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterinnen: 99,93% mit "ja"
TOP 2 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates: 99,93% mit "ja"
TOP 3 Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder: 99,93% in Einzelabstimmungen jeweils mit "ja"
TOP 4 Feststellung des Jahresabschlusses: 99,93% mit "ja"
TOP 6 Kapitalerhöhung und Satzungsänderung: 99,93% mit "ja"
TOP 6a Zulassung des Bezugsrechtshandels: 94,47% mit "nein"
TOP 7 Spätere Handelsregisteranmeldung der Änderung des Namens: 99,93% mit "ja"
Und in der Hauptversmmlung vom 17.12. wurde folgender Beschluss gefasst:
2. Unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung im Handelsregister wird die Satzung der Gesellschaft ferner in § 5 Höhe
und Einteilung des Grundkapitals Absatz (3) und unter Hinzufügung eines Absatzes (4)
geändert und lautet dort nach der Änderung wie folgt:
„(3) Die persönlich haftenden Gesellschafter sind ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem 17. Dezember
2004 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien
gegen Sach- oder Bareinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um
höchstens Euro 49.771.464,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Es besteht keine
konkrete Zweckbindung, sofern die Nutzung des genehmigten Kapitals im Interesse
der Gesellschaft ist. Die persönlich haftenden Gesellschafter entscheiden mit Zustimmung
des Aufsichtsrats über einen Ausschluss des Bezugsrechts.
(4) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.
Quelle: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung v. 17.12.
Demnach kann der Vorstand weder die Gesellschaft vertreten da er gar kein Organ der Gesellschaft ist noch wurde er im HV Beschluss ermächtigt. Da nicht der Vorstand sondern der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat entscheiden.