Unternehmenssanierung erleichtert
Mit dem "Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen" – kurz ESUG – hat der Gesetzgeber den ersten Schritt seiner umfassenden Reform des Insolvenzrechts getan. Statt einer Zerschlagung zu Gunsten der Gläubiger wird künftig der Fortführung erhaltungswürdiger Unternehmen samt Sicherung der Arbeitsplätze Vorrang eingeräumt. Von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bedrohte Unternehmen sollen nunmehr frühzeitig gerettet werden und gar nicht erst in die Insolvenz geraten. Sofern sie noch zahlungsfähig sind, steht Unternehmen erstmals die Möglichkeit offen, in Eigenverwaltung einen tragfähigen Sanierungsplan auszuarbeiten, der hoffentlich die Unterstützung der Gläubiger findet. Dazu bedarf es eines Antrags beim zuständigen Insolvenzgericht auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Nach § 13 der geänderten Insolvenzordnung ist dem Antrag ein Verzeichnis aller Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Für die Ausarbeitung des Sanierungsplans werden dem Unternehmen maximal drei Monate eingeräumt. Während dieser Zeit ist es vor Forderungen einzelner Gläubiger geschützt (sogenannter Schutzschirm), steht aber unter Aufsicht eines vom Gericht eingesetzten vorläufigen Verwalters, den sich das Unternehmen im Regelfall allerdings selbst aussuchen kann. Zudem sind die Insolvenzgerichte auf Antrag dazu verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Und nicht zuletzt darf im Schutzschirmverfahren weder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt noch dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entzogen werden.
Quelle: www.creditreform.de/Deutsch/Creditreform/...em_Steuerrecht.jsp
Was das bedeuten kann möchte ich nicht aussprechen. Schon lustig unsere kleine plc.