Geschädigte Klein-Aktionäre:
Kaum Schutz durch Gesetze
Wenn Insider ihre Schäfchen ins Trockene bringen, bleiben Klein-Aktionäre im Regen stehen. Wenn eine Aktiengesellschaft in Schwierigkeiten gerät, verlieren vor allem die Kleinaktionäre oft ihr Geld.
Insider selten vor Gericht
Insidergeschäfte sind verboten. Wer erwischt wird, muss mit empfindlichen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen rechnen. Doch die Zahl der aufgedeckten Fälle ist dürftig. Für eine Verurteilung sind meist umfangreiche Ermittlungen erforderlich. Bevor die Strafverfolgungsbehörden aktiv werden, untersucht das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel verdächtige Kursbewegungen. Doch die Behörde hat gerade mal 140 Beschäftigte und noch eine ganze Reihe weiterer Aufgaben.
Tricks schönen die Bilanz
Auch einige Aktiengesellschaften spielten ihren Anteilseignern übel mit: Kaum waren die Aktien an der Börse verkauft, kamen die ersten Gewinnwarnungen. Mit mehr oder weniger erlaubten Bilanzierungstricks wird vor der Emmission der Unternehmenswert schöngerechnet. Selbst Börsen-Giganten wie die Telekom mussten einräumen, dass in früheren Bilanzen weit überhöhte Werte für die unternehmenseigenen Immobilien veranschlagt waren.
Kein Schadensersatz
Geschädigten Anlegern bleibt oft nicht mal der Weg zum Zivilgericht. Unternehmen sind verpflichtet, mit so genannten Ad-hoc-Mitteilungen unverzüglich über kursrelevante Daten zu informieren. Bei Versäumnissen gegen diese Pflicht droht zwar ein Bußgeld. Die Aktionäre allerdings gehen leer aus. Das Gesetz über den Wertpapierhandel schließt Schadensersatzansprüche ausdrücklich aus.
Tipps zum eigenen Nutzen
Dem Bundesamt für Wertpapierhandel sind auch weitere Kursmanipulationen ein Dorn im Auge. So haben Anlagetipps im Internet oft nur einen einzigen Zweck: Nachfrage für Aktien erzeugen, von denen der Tippgeber selbst welche hat. Wenn die Kurse steigen, werden die Papiere schnell verkauft. Otto Normal-Aktionär guckt wieder in die Röhre.
Kaum Schutz durch Gesetze
Wenn Insider ihre Schäfchen ins Trockene bringen, bleiben Klein-Aktionäre im Regen stehen. Wenn eine Aktiengesellschaft in Schwierigkeiten gerät, verlieren vor allem die Kleinaktionäre oft ihr Geld.
Insider selten vor Gericht
Insidergeschäfte sind verboten. Wer erwischt wird, muss mit empfindlichen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen rechnen. Doch die Zahl der aufgedeckten Fälle ist dürftig. Für eine Verurteilung sind meist umfangreiche Ermittlungen erforderlich. Bevor die Strafverfolgungsbehörden aktiv werden, untersucht das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel verdächtige Kursbewegungen. Doch die Behörde hat gerade mal 140 Beschäftigte und noch eine ganze Reihe weiterer Aufgaben.
Tricks schönen die Bilanz
Auch einige Aktiengesellschaften spielten ihren Anteilseignern übel mit: Kaum waren die Aktien an der Börse verkauft, kamen die ersten Gewinnwarnungen. Mit mehr oder weniger erlaubten Bilanzierungstricks wird vor der Emmission der Unternehmenswert schöngerechnet. Selbst Börsen-Giganten wie die Telekom mussten einräumen, dass in früheren Bilanzen weit überhöhte Werte für die unternehmenseigenen Immobilien veranschlagt waren.
Kein Schadensersatz
Geschädigten Anlegern bleibt oft nicht mal der Weg zum Zivilgericht. Unternehmen sind verpflichtet, mit so genannten Ad-hoc-Mitteilungen unverzüglich über kursrelevante Daten zu informieren. Bei Versäumnissen gegen diese Pflicht droht zwar ein Bußgeld. Die Aktionäre allerdings gehen leer aus. Das Gesetz über den Wertpapierhandel schließt Schadensersatzansprüche ausdrücklich aus.
Tipps zum eigenen Nutzen
Dem Bundesamt für Wertpapierhandel sind auch weitere Kursmanipulationen ein Dorn im Auge. So haben Anlagetipps im Internet oft nur einen einzigen Zweck: Nachfrage für Aktien erzeugen, von denen der Tippgeber selbst welche hat. Wenn die Kurse steigen, werden die Papiere schnell verkauft. Otto Normal-Aktionär guckt wieder in die Röhre.