Nachzulesen bei www.boersenaufsicht.de
Vermutlich hilft's ja wieder gar nix. Aber vielleicht bekommen da doch einige der Oberblödschätzer und Blutschreier nasse Hosen.
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12.04.2000
Hinweise der Börsenaufsicht für Internetnutzer
Nach deutschem Recht (siehe unten § 88 Börsengesetz) ist schon die Verbreitung von falschen Tatsachen mit dem Ziel, Börsenpreise zu manipulieren, strafbar und unterliegt der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. „Pumping and dumping", aufpumpen und abstoßen unter Verwendung von gefälschten Informationen ist auch nach deutschem Recht verboten.
Die Angaben auf Internet-Boards sollten Sie skeptisch würdigen, bevor Sie eine Anlage - Entscheidung treffen. Lassen Sie sich nicht durch Hochreden oder Falschangaben manipulieren.
Wenn Sie durch eine nachweisbar gefälschte Information in ein Börsengeschäft gelockt wurden, den Absender kennen und den Sachzusammenhang schlüssig darstellen können, sollten Sie sich nicht scheuen dies, wie auch Versuche durch gezielte Aktivitäten im Internet, Börsenkurse zu manipulieren, bei der Staatsanwaltschaft oder dem Bundeskriminalamt info@bka.de anzuzeigen. Für Frankfurt am Main ist dies die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt (Landgericht: www.landgericht.frankfurt-main.de/ ).
Es ist bekannt, dass das Internet auf Grund seiner spezifischen Gegebenheiten einer systematischen Kontrolle schwer zugänglich ist. Deswegen sind die Strafverfolgungsbehörden auf Ihre Mithilfe angewiesen. Nach Möglichkeit sollten Angaben wie die WKN des betroffenen Wertpapiers, Board(s), News-Group(s) etc., wann die Falschmeldung eingestellt war (möglichst Kopie der Falschmeldung oder des betrügerischen Angebots mit Header) und ggf. weitere Anhaltspunkte zur Identität des Täters gemacht werden können. Falls Sie andere Stellen bereits informiert haben, sollten diese auch mitgeteilt werden.
Gesetzestext § 88 Börsengesetz:
Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder von Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, ausländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile oder Derivate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder
sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Vermutlich hilft's ja wieder gar nix. Aber vielleicht bekommen da doch einige der Oberblödschätzer und Blutschreier nasse Hosen.
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12.04.2000
Hinweise der Börsenaufsicht für Internetnutzer
Nach deutschem Recht (siehe unten § 88 Börsengesetz) ist schon die Verbreitung von falschen Tatsachen mit dem Ziel, Börsenpreise zu manipulieren, strafbar und unterliegt der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. „Pumping and dumping", aufpumpen und abstoßen unter Verwendung von gefälschten Informationen ist auch nach deutschem Recht verboten.
Die Angaben auf Internet-Boards sollten Sie skeptisch würdigen, bevor Sie eine Anlage - Entscheidung treffen. Lassen Sie sich nicht durch Hochreden oder Falschangaben manipulieren.
Wenn Sie durch eine nachweisbar gefälschte Information in ein Börsengeschäft gelockt wurden, den Absender kennen und den Sachzusammenhang schlüssig darstellen können, sollten Sie sich nicht scheuen dies, wie auch Versuche durch gezielte Aktivitäten im Internet, Börsenkurse zu manipulieren, bei der Staatsanwaltschaft oder dem Bundeskriminalamt info@bka.de anzuzeigen. Für Frankfurt am Main ist dies die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt (Landgericht: www.landgericht.frankfurt-main.de/ ).
Es ist bekannt, dass das Internet auf Grund seiner spezifischen Gegebenheiten einer systematischen Kontrolle schwer zugänglich ist. Deswegen sind die Strafverfolgungsbehörden auf Ihre Mithilfe angewiesen. Nach Möglichkeit sollten Angaben wie die WKN des betroffenen Wertpapiers, Board(s), News-Group(s) etc., wann die Falschmeldung eingestellt war (möglichst Kopie der Falschmeldung oder des betrügerischen Angebots mit Header) und ggf. weitere Anhaltspunkte zur Identität des Täters gemacht werden können. Falls Sie andere Stellen bereits informiert haben, sollten diese auch mitgeteilt werden.
Gesetzestext § 88 Börsengesetz:
Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder von Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, ausländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile oder Derivate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder
sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.