quelle: www.boersenag.de/dms/pdf_downloads/...%20Hamburg_20.7.2011.pdf
§ 21 HIGH RISK MARKET –
Gewährleistung des ordnungsgemäßen Börsenhandels
(1) Die Einbeziehung von Aktien hat zur Voraussetzung, dass der aktuelle Preis der Aktien
oder der diese stellvertretende Zertifikate umgerechnet mindestens EUR 1 pro Aktie /
Zertifikat beträgt. Der von dem Antragsteller eingereichte Kursverlauf für die Vergangenheit
soll diesen Preis als nachhaltig bestätigen. Von dem Erfordernis des Mindestpreises kann
abgesehen werden, wenn die Zahl der einzubeziehenden Wertpapiere einen
ordnungsgemäßen Börsenhandel erwarten lässt. Ferner soll dem Markt ein Nennbetrag von
umgerechnet mindestens 250 TEUR zur Verfügung stehen oder nach Überzeugung des für
die Einbeziehung zuständigen Gremiums in absehbarer Zeit zur Verfügung stehen werden.
Die einzubeziehenden Aktien müssen im Publikum ausreichend gestreut sein. Sie gelten als
ausreichend gestreut, wenn mindestens 25 % des Gesamtnennbetrages der
einzubeziehenden Aktien vom Publikum erworben worden sind (free float) oder wenn wegen
der großen Zahl von Aktien derselben Gattung und ihrer breiten Streuung im Publikum ein
ordnungsgemäßer Börsenhandel auch mit einem niedrigeren Prozentsatz gewährleistet ist.
§ 22 HIGH RISK MARKET - Widerruf
(1) Sofern Voraussetzungen für die Einbeziehung nicht mehr vorliegen, kann die
Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Freiverkehrsausschuss die Beendigung der
Preisermittlung im High Risk Market veranlassen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass
der Preis der Aktie nachhaltig und für einen längeren Zeitraum unter den in § 21 dieses
Regelwerkes für die Einbeziehung genannten Mindestpreis sinkt. Von einem Delisting kann
abgesehen werden, wenn die Umsätze auch weiterhin einen ordnungsgemäßen
Börsenhandel erwarten lassen.
(2) Werden Aktien nach der Notierungsaufnahme im High Risk Market in die Preisermittlung
eines inländischen oder ausländischen organisierten Marktes im Sinne von § 2 Absatz 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes bzw. einem vergleichbaren Markt einbezogen, dann kann die
Geschäftsführung die Beendigung einer Preisermittlung dieser Werte im High Risk Market
veranlassen ( Festlegung einer Frist für Wirksamwerden der Entscheidung ); auf Antrag ist
eine Einbeziehung in den allgemeinen Freiverkehr möglich. Die Antragsteller haben die
Geschäftsführung über Veränderungen im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu informieren.
§ 23 HIGH RISK MARKET - Ergänzende Bestimmungen
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