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Die Aufsichtstätigkeit der EBK verfolgt die Ziele "Gläubigerschutz", "Anlegerschutz", "Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte" und "Funktionsschutz". Diese Begriffe können wie folgt umschrieben werden:
| Gläubigerschutz | Anlegerschutz | Funktionsfähigkeit | Funktionsschutz |
| Verhinderung und Minimierung von Verlusten für Publikumseinleger | Vertrauensschutz bei individuellen und kollektiven Vermögensanlagen | Transparenz der Effektenmärkte | Systemstabilität |
| Schutz der Kunden | Transparenz der Anlage und des Verhaltens | Gleichbehandlung der Marktteilnehmer | Vertrauensschutz |
| Verhinderung der unbewilligten Entgegennahme von Publikumseinlagen | Sicherheit der Kundenvermögen | Schutz von Minderheitsaktionären | Rufschutz |
| Effiziente Sanierung oder Liquidation | Gleichbehandlung | Schutz vor gesetzwidrigen Angeboten | Unterstützung bei Verbrechens- bekämpfung |
| Indirekter Schutz der Eigentümer, inklusive Steuerzahler bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften | Vermeidung oder Offenlegung von Interessenskonflikten | Internationale Wettbewerbs- fähigkeit | |
| Schutz vor unbewilligten Anbietern | Schutz vor unbewilligten Anbietern |
Die EBK überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, trifft die zum Gesetzes-
vollzug notwendigen Verfügungen und hat hierzu ein umfassendes Auskunftsrecht. Ihr kann das Bankgeheimnis nicht entgegengehalten werden. Als Informationsmittel dienen ihr neben den Revisionsberichten verschiedene Genehmigungs- und Meldepflichten, Mitteilungen und Anzeigen anderer Behörden, Kunden oder Dritter sowie die Bericht-
erstattung der Medien.
Zu den Überwachungsaufgaben der EBK gehört auch der Kampf gegen die Geldwäscherei. Die EBK kontrolliert dabei, ob die durch sie überwachten Finanzintermediäre die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes einhalten.
Für die von der EBK durchgeführten Verwaltungsverfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar, das insbesondere die Rechte der Verfügungsadressaten regelt. Gegen Verfügungen der EBK ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts können mit Ausnahme von Amtshilfesachen in Anwendung von Art. 38 des Börsengesetzes an das Bundesgericht weitergezogen werden. Das Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht veröffentlichen ihre Entscheide.
Hallo User@ Jack Power
Besten Dank für Deine Ausführungen.
Gebe Dir Recht, dass eine Kotierung normalerweise erst nach der "Super Prov. Verfügung" in Frage kommt.
Mit Re-Split hat dies eigentlich nichts zu tun.
Falls es Du es noch nicht mitgekriegt hast.
Seit gestern ist bekannt geworden, dass die "Fenner Capital" per 28. Juni 08 aufgelöst wurde.
Denke mal, neben den anderen Ungereimtheiten, könnte dies ein weiterer Faktor für die lange Untersuchungszeit sein?
Wäre aber leider nicht allzu optimistisch., denn der Anlegerschutz der EBK sollte man nicht überbewerten!
Grüsse
Danke. Du schreibst:
also lt sh existiert sie noch, eben mit sitz in jersey
Muss Dich leider enttäuschen, die "Fenner Capital" wurde per Ende Juni 08 in Jersey aufgelöst, nachdem Sie erst am 27. Februar 2008 dort gegründet wurde.
Quelle: HR-Amt Jersey
Nun siehst Du selber, wie Du den Wahrheitsgehalt der Infos aus dem Hause "SwissHawk" beurteilen solltest!
Also ich denke schon, dass dies sehr wohl für die EBK relevant ist!
Grüsse
Kursziel von Jack Power: Kursziel für Ende 2009. 5,00 Euro ( Fünf Euro) 
Mister "Dausend" hat gesprochen....
WOW... ich denke eher 5000 oder? 
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